Der Data Governance Act (Verordnung (EU) 2022/868) ist eine EU-Verordnung, die Bedingungen für die Weiterverwendung bestimmter geschützter Datenkategorien öffentlicher Stellen festlegt und einen Registrierungs- und Aufsichtsrahmen für Datenvermittlungsdienste sowie für datenaltruistische Organisationen schafft.
Zusammenfassung
Der Data Governance Act trat am 23. Juni 2022 in Kraft und gilt seit dem 24. September 2023 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Er ist Teil der europäischen Datenstrategie von 2020 und bildet zusammen mit dem Data Act das rechtliche Fundament für den geplanten europäischen Binnenmarkt für Daten.
Anders als es der Name vermuten lässt, verpflichtet die Verordnung niemanden dazu, Daten herauszugeben – sie schafft Verfahren und Vertrauensmechanismen für freiwilligen und bereits erlaubten Datenaustausch. Drei Kapitel tragen das: Kapitel II regelt die Weiterverwendung geschützter Daten öffentlicher Stellen, Kapitel III einen Notifizierungsrahmen für Datenvermittlungsdienste, Kapitel IV die Anerkennung datenaltruistischer Organisationen.
Für KI-Systeme ist die Verordnung relevant, weil sie die Regeln für Datenräume mitprägt, aus denen Trainingsdaten für Modelle im Gesundheits-, Mobilitäts- oder Forschungsbereich künftig stammen könnten – bei gleichzeitigem Schutz personenbezogener Daten.
Abgrenzung
Data Act – der Data Governance Act und der Data Act sind zwei getrennte, komplementäre Rechtsakte und werden in der Praxis häufig verwechselt. Der Data Governance Act schafft Vertrauensinfrastruktur: Verfahren, Register und Aufsichtsstrukturen für Vermittler, die mit Daten handeln, für die bereits ein Zugangsrecht oder eine Freigabe besteht.
Er begründet selbst keine neuen Zugangsansprüche. Der Data Act dagegen regelt konkrete, materielle Zugangs- und Weitergaberechte – etwa den Anspruch von Nutzer:innen vernetzter Geräte auf die von ihnen erzeugten Daten. Bildlich: Der Data Governance Act baut die Institutionen und Spielregeln für einen Marktplatz, der Data Act bestimmt, wer auf diesem Marktplatz was mitnehmen darf.
Begriffsgeschichte
Die Europäische Kommission legte den Vorschlag für den Data Governance Act am 25. November 2020 vor, als erste Rechtsvorschrift im Rahmen der im Februar 2020 veröffentlichten europäischen Datenstrategie. Das Ziel: mehr Daten für Wirtschaft und Gesellschaft verfügbar machen, ohne dabei bestehende Schutzrechte – allen voran die Datenschutz-Grundverordnung – zu unterlaufen.
Nach Verhandlungen zwischen Parlament und Rat einigten sich beide Institutionen im November 2021 auf einen Kompromisstext. Die formelle Verabschiedung erfolgte als Verordnung (EU) 2022/868 vom 30. Mai 2022, veröffentlicht im Amtsblatt am 3. Juni 2022. Nach der üblichen Übergangsfrist von 15 Monaten wurde sie am 24. September 2023 anwendbar.
Der Data Governance Act war damit der erste von mehreren Bausteinen der Datenstrategie, dem 2023 der Data Act folgte – ein zweiter, inhaltlich andersartiger Rechtsakt, mit dem er seither regelmäßig verwechselt wird.
Methodische Grundlagen
Weiterverwendung geschützter öffentlicher Daten
Kapitel II erfasst Daten öffentlicher Stellen, die aus Gründen des Schutzes von Rechten Dritter, des Geschäftsgeheimnisses, des Datenschutzes oder geistigen Eigentums nicht bereits über die Open-Data-Richtlinie frei verfügbar sind – etwa Gesundheitsdaten in Krankenhausregistern oder statistische Mikrodaten.
Öffentliche Stellen dürfen solche Daten unter bestimmten Bedingungen zur Weiterverwendung freigeben, müssen aber technische und rechtliche Schutzmaßnahmen wie sichere Verarbeitungsräume vorsehen und die Bedingungen diskriminierungsfrei und transparent gestalten. Zentrale Anlaufstellen und Single Information Points sollen die Suche nach verfügbaren Datensätzen erleichtern.
Datenvermittlungsdienste (Data Intermediation Services)
Kapitel III schafft die Kategorie der Datenvermittlungsdienste: neutrale Vermittler, die Datenaustausch zwischen Dateninhabern und Datennutzern organisieren, ohne selbst kommerzielles Eigeninteresse an den vermittelten Daten zu verfolgen.
Anbieter solcher Dienste unterliegen einer Notifizierungspflicht bei der zuständigen nationalen Behörde statt einer vorherigen Genehmigung, müssen aber strenge Neutralitätspflichten erfüllen – etwa strukturelle Trennung von anderen Geschäftstätigkeiten und ein Verbot, vermittelte Daten für eigene Zwecke zu nutzen.
Ziel ist eine Vertrauensinfrastruktur, die es Unternehmen und Einzelpersonen erleichtert, Daten kontrolliert zu teilen, ohne die Kontrolle über sie zu verlieren.
Datenaltruismus
Kapitel IV regelt die freiwillige Bereitstellung von Daten durch natürliche und juristische Personen für Zwecke von allgemeinem Interesse, etwa wissenschaftliche Forschung oder Gesundheitsversorgung, ohne Gegenleistung.
Organisationen, die solche Daten sammeln, können sich in einem nationalen Register als „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation” eintragen lassen, sofern sie gemeinnützig strukturiert sind und Transparenzpflichten erfüllen.
Die Kommission sollte dafür ein europäisches Einwilligungsformular für Datenaltruismus (European Data Altruism Consent Form) entwickeln, das Betroffenen eine granulare, widerrufbare Einwilligung ermöglicht.
Die Aufsicht über beide Bereiche – Vermittlungsdienste wie Datenaltruismus – koordiniert der Europäische Ausschuss für Innovation im Datenbereich (European Data Innovation Board), ein Gremium aus Vertreter:innen der Mitgliedstaaten und der Kommission.
Anwendungsfelder
Der praktische Anwendungsbezug des Data Governance Act liegt vor allem im Aufbau der geplanten gemeinsamen europäischen Datenräume – sektoraler Infrastrukturen für Gesundheit, Mobilität, Energie, Landwirtschaft, Finanzen und weitere Bereiche, in denen Daten unter gemeinsamen Regeln geteilt werden sollen.
Der am weitesten fortgeschrittene dieser Räume ist der Europäische Raum für Gesundheitsdaten (European Health Data Space), dessen eigene Verordnung (EU) 2025/327 im März 2025 in Kraft trat. Ihre Kernbestimmungen zur Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten für Forschung – ein Bereich mit direktem Bezug zu KI-Trainingsdaten – werden gestaffelt ab 2027 wirksam, vollständig erst 2029 bis 2031.
Für das Training von KI-Modellen ist relevant, dass solche Datenräume potenziell große, qualitativ kontrollierte Datenmengen für Forschung und Entwicklung bereitstellen könnten – etwa anonymisierte klinische Daten für medizinische KI-Anwendungen.
Der Data Governance Act liefert dafür die Vertrauensregeln, unter denen Zugang und Weitergabe überhaupt organisiert werden dürfen, während die materiellen Zugangsrechte aus sektorspezifischen Verordnungen wie der EHDS-Verordnung oder aus dem Data Act stammen.
In der Debatte um Datenzugang für KI-Training wird die Verordnung deshalb weniger als unmittelbare Rechtsgrundlage zitiert. Sie gilt eher als struktureller Baustein einer europäischen Dateninfrastruktur, die sich von der bei großen KI-Anbietern üblichen Praxis des Trainings auf frei im Internet verfügbaren Daten unterscheiden soll.
Kontroversen und Kritik
Mehr als zwei Jahre nach Anwendungsbeginn fällt die Bilanz in der Fachliteratur überwiegend ernüchternd aus. Der Rechtsanwalt David Bomhard zog in einer 2026 veröffentlichten Stellungnahme das Fazit, dass das Ziel einer florierenden Datenwirtschaft durch die Verordnung bislang nicht erreicht worden sei.
Zentraler Befund: Die in Kapitel III festgelegten Anforderungen an Datenvermittlungsdienste gelten als so streng, dass sich kaum Unternehmen freiwillig dieser Kategorie zuordnen. Laut den offiziellen Kommissionsregistern waren Anfang 2026 nur 27 Anbieter EU-weit als Datenvermittlungsdienst registriert, keiner davon aus Deutschland.
Die Zahl anerkannter datenaltruistischer Organisationen liegt noch niedriger, bei nur drei registrierten Organisationen, ebenfalls ohne deutsche Beteiligung.
Die EU-Kommission zieht daraus im Rahmen ihres Digital-Omnibus-Pakets bereits Konsequenzen: Ihr Vorschlag COM(2025) 837 vom 19. November 2025 sieht vor, den Data Governance Act ganz abzuschaffen und seine Kernelemente in abgeschwächter Form in den ohnehin zu überarbeitenden Data Act zu integrieren. Zum Redaktionsschluss dieses Artikels war der Vorschlag noch nicht verabschiedet.
Kritiker:innen führen das bisherige Scheitern auf einen strukturellen Widerspruch zurück: Die Verordnung verlangt strikte Neutralität und Trennung von anderen Geschäftsmodellen, bietet den betroffenen Unternehmen aber keine unmittelbaren wirtschaftlichen Anreize, sich dieser Regulierung freiwillig zu unterwerfen.
In der deutschen Umsetzungsdebatte – etwa im Rahmen des Daten-Governance-Gesetzes zur nationalen Ausführung – wurde zudem eine unklare Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundes- und Landesbehörden kritisiert, die den ohnehin schleppenden Vollzug zusätzlich erschwere.
Befürworter:innen halten dagegen, dass der Aufbau von Vertrauensinfrastruktur naturgemäß Zeit brauche und der eigentliche Nutzen erst mit dem parallelen Fortschritt der sektoralen Datenräume wie dem European Health Data Space sichtbar werde.
Verwandte Begriffe
- KI-Verordnung – regelt KI-Systeme selbst, nicht die Dateninfrastruktur, aus der ihre Trainingsdaten stammen können
- Digitaler Omnibus – Vereinfachungspaket, das die Abschaffung des Data Governance Act selbst vorschlägt
- DSGVO – Schutzstandard, den Weiterverwendung und Datenaltruismus unter dem Data Governance Act wahren müssen
- Personenbezogene Daten – bleiben auch bei der Weiterverwendung öffentlicher Daten unter dem Data Governance Act geschützt
Quellenangaben
- Europäisches Parlament und Rat, 2022. Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt). Amtsblatt der Europäischen Union L 152/1, 3. Juni 2022. Verfügbar unter: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/868
- Europäische Kommission. European Data Governance Act. Digital Strategy. Verfügbar unter: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/data-governance-act
- Europäisches Parlament und Rat, 2025. Verordnung (EU) 2025/327 über den europäischen Raum für Gesundheitsdaten. Amtsblatt der Europäischen Union, 5. März 2025.
- Bomhard, David, 2026. Schriftliche Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance, BT-Drs. 21/3544. Deutscher Bundestag, Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung, Ausschussdrucksache 21(23)49, 26. Januar 2026. Verfügbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/1139640/Stellungnahme-DGG_-Aitava-28-01-2026.pdf
- Europäische Kommission, 2025. Digital Omnibus – Vorschlag COM(2025) 837 final. 19. November 2025. Verfügbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52025PC0837