Der General-Purpose AI Code of Practice ist ein am 10. Juli 2025 von der Europäischen Kommission veröffentlichtes Regelwerk, mit dem Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck nachweisen können, dass sie die Pflichten der KI-Verordnung erfüllen.
Die Unterzeichnung ist freiwillig. Wer unterzeichnet, kann sich gegenüber der Aufsicht auf den Kodex berufen und verringert damit den eigenen Nachweisaufwand; wer nicht unterzeichnet, muss dieselben Pflichten auf anderem Weg belegen.
Zusammenfassung
Der Kodex ist der Versuch, eine Lücke zu schließen, die jede Rahmenregelung hinterlässt. Die Verordnung schreibt Anbietern großer Modelle vor, technische Unterlagen zu führen, urheberrechtliche Vorgaben einzuhalten und bei besonders leistungsfähigen Modellen Risiken zu bewerten – sie sagt aber nicht, was dafür konkret zu tun ist.
Diesen Schritt leistet der Kodex. Er wurde von unabhängigen Fachleuten unter Beteiligung von rund eintausend Beteiligten erarbeitet und gliedert sich in drei Kapitel: Transparenz, Urheberrecht sowie Sicherheit und Schutz vor systemischen Risiken. Die ersten beiden betreffen alle Anbieter, das dritte nur die mit systemischem Risiko.
Die Unterzeichnung wurde zum Politikum. Von den führenden Anbietern zeichneten die meisten mit ausdrücklichen Vorbehalten, einer nur ein einziges Kapitel, und einer lehnte öffentlich ab.
Ein Jahr später ist die Liste kürzer als am Anfang – acht Unterzeichner sind verschwunden, ohne dass die Kommission dies erläutert hätte.
Rechtliche Einordnung
Freiwillig, aber nicht folgenlos. Der Kodex begründet keine eigenen Pflichten. Er ist ein Nachweisweg für Pflichten, die aus Artikel 53 und 55 der Verordnung ohnehin folgen. Die Kommission stellt Unterzeichnern in Aussicht, dass ihr Aufwand gegenüber der Aufsicht geringer ausfällt.
Was er nicht leistet. Er schützt nicht vor Bußgeldern, wenn die zugrundeliegenden Pflichten verletzt werden, und er bindet die Aufsicht nicht. Für Nichtunterzeichner gilt derselbe rechtliche Maßstab; sie tragen lediglich die Nachweislast selbst.
Der Zeitrahmen. Die Pflichten für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck gelten seit dem 2. August 2025. Anbieter, deren Modelle vor diesem Stichtag auf den Markt kamen, haben bis zum 2. August 2027 Zeit.
Ergänzende Instrumente. Die Kommission legte im Juli 2025 zwei weitere Dokumente nach: Auslegungshinweise zum Anwendungsbereich der Anbieterpflichten und eine verbindliche Vorlage für die öffentliche Zusammenfassung der Trainingsinhalte.
Die drei Kapitel
Transparenz. Betrifft alle Anbieter. Verlangt werden technische Unterlagen zum Modell und Angaben, die nachgelagerte Anbieter benötigen, um ihrerseits die Verordnung einzuhalten.
Urheberrecht. Ebenfalls für alle. Der umstrittenste Teil: Anbieter müssen darlegen, wie sie urheberrechtliche Vorgaben beim Training einhalten, und eine öffentlich zugängliche Zusammenfassung der verwendeten Inhalte veröffentlichen.
Sicherheit und Schutz vor systemischen Risiken. Nur für Modelle, deren Trainingsaufwand die Schwelle von 10²⁵ Rechenoperationen überschreitet oder die von der Kommission entsprechend eingestuft werden.
Verlangt werden Modellprüfungen nach festgelegten Verfahren, Risikobewertung und -minderung, die Meldung schwerwiegender Vorfälle sowie angemessene Vorkehrungen zur Cybersicherheit. Inhaltlich entspricht das weitgehend dem, was führende Anbieter unter Bezeichnungen wie Responsible Scaling Policy bereits selbst betrieben.
Wer unterzeichnet hat
Die erste öffentliche Liste vom 1. August 2025 führte 26 Unternehmen als vollständige Unterzeichner, dazu xAI mit einer Teilunterzeichnung.
Vollständig, mit Vorbehalten. Anthropic erklärte die Unterzeichnung am 21. Juli 2025, Google am 30. Juli, Microsoft und Amazon Ende Juli.
Google unterzeichnete alle drei Kapitel und äußerte zugleich die Sorge, Abweichungen vom EU-Urheberrecht, verlangsamte Zulassungen und Anforderungen, die Betriebsgeheimnisse offenlegten, könnten die europäische Modellentwicklung hemmen. Microsoft verband die Unterzeichnung mit dem Hinweis, die Verordnung würde von Vereinfachung profitieren.
Unter Bedingung. OpenAI erklärte die Unterzeichnung vorbehaltlich der förmlichen Billigung der vorliegenden Fassung durch das zuständige EU-Gremium.
Nur ein Kapitel. xAI unterzeichnete am 31. Juli 2025 ausschließlich das Kapitel zu Sicherheit und Schutz vor systemischen Risiken. In der Begründung hieß es, das Unternehmen unterstütze KI-Sicherheit, halte aber andere Teile für innovationsschädlich und die urheberrechtlichen Bestimmungen für eine deutliche Überschreitung. Diese Teilunterzeichnung ist seither unverändert geblieben.
Europäische Anbieter. Mistral AI und Aleph Alpha unterzeichneten im Juli 2025, später kamen der französische Open-Source-Anbieter LINAGORA und das deutsche Unternehmen Black Forest Labs hinzu.
Nie auf der Liste standen unter anderem Apple, Nvidia, Stability AI, DeepSeek, Alibaba, Baidu und Hugging Face. Für die meisten gibt es keine öffentliche Absage; ob sie ablehnten oder sich nie beteiligten, ist offen.
Metas Absage
Der einzige öffentlich begründete Verzicht stammt von Meta. Joel Kaplan, Leiter der globalen Politikabteilung, erklärte am 18. Juli 2025, Europa gehe bei KI den falschen Weg. Der Kodex bringe erhebliche Rechtsunsicherheit für Modellentwickler und enthalte Maßnahmen, die weit über den Anwendungsbereich der Verordnung hinausgingen. Kaplan verwies auf einen Aufruf von mehr als vierzig großen europäischen Unternehmen, die Umsetzung auszusetzen.
Eine Verwechslung, vor der zu warnen ist. Meta hat im Juli 2026 einen EU-Kodex unterzeichnet – aber einen anderen. Es handelt sich um den Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte nach Artikel 50 der Verordnung, ein eigenständiges Instrument mit rund 190 beteiligten Organisationen.
Auf der Liste zum Kodex für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck fehlt Meta bis heute. Quellen aus dem Jahr 2026, die von Metas Unterzeichnung „des EU-Kodex” sprechen, meinen in aller Regel den Transparenzkodex.
Eine Liste, die kürzer wird
Der auffälligste Vorgang seit der Veröffentlichung ist nicht dokumentiert. Zwischen August 2025 und August 2026 kamen drei Unterzeichner hinzu und acht verschwanden – in drei Wellen im April und Juli 2026. Betroffen waren ausschließlich kleine, wenig sichtbare Organisationen; kein führendes Labor hat den Kodex je verlassen.
Zu diesen Streichungen existiert keine Mitteilung der Kommission und keine Berichterstattung. Ob es sich um freiwillige Rücktritte handelt, um eine Bereinigung der Liste um Einträge, die gar keine Modellanbieter sind, oder um etwas anderes, ist unbekannt. Belegt sind die Entfernungen selbst über die Archivfassungen der Kommissionsseite; ihr Grund ist es nicht.
Die Kommission veröffentlicht auch keine Unterzeichnungsdaten. Jede Datumsangabe zu einem einzelnen Unternehmen stammt aus dessen eigener Mitteilung, nicht aus der amtlichen Liste.
Kontroversen und Kritik
Freiwilligkeit mit Druck. Der grundsätzliche Einwand betrifft die Konstruktion. Ein Instrument, das formal freiwillig ist, dessen Nichtunterzeichnung aber zusätzlichen Nachweisaufwand gegenüber der Aufsichtsbehörde bedeutet, ist keine echte Wahl. Aus der Gegenrichtung wird eingewandt, genau das sei der Zweck: Der Kodex solle attraktiv sein, nicht verbindlich.
Über den Gesetzestext hinaus. Der Vorwurf, den Meta erhob und den mehrere Unterzeichner in abgeschwächter Form teilen: Der Kodex verlange mehr, als die Verordnung vorschreibt. Da er als Nachweisweg für gesetzliche Pflichten gedacht ist, wäre das ein Konstruktionsfehler – der Nachweis würde dann strenger als die Pflicht.
Das Urheberrechtskapitel. Es ist der Teil, gegen den sich die meisten Vorbehalte richten. Umstritten ist insbesondere, wie weit die geforderte Offenlegung der Trainingsinhalte reicht und ob sie mit dem Schutz von Betriebsgeheimnissen vereinbar ist.
Die Rechenleistungsschwelle. Die Grenze von 10²⁵ Rechenoperationen entscheidet, ob das dritte Kapitel gilt. Sie misst Aufwand, nicht Fähigkeit, und veraltet mit jeder Effizienzverbesserung – eine Kritik, die die zugrundeliegende Regelung insgesamt trifft.
Belastung kleiner Anbieter. Der Aufwand für Unterlagen, Prüfungen und Meldewege fällt bei großen Anbietern in bestehende Governance-, Risiko- und Compliance-Strukturen, die ohnehin unterhalten werden. Kleine und quelloffene Anbieter müssen sie erst aufbauen.
Stand 2025/2026
Der Kodex ist in Kraft und wird angewandt, ohne dass sich seine Wirkung schon beurteilen ließe. Eine Arbeitsgruppe der Unterzeichner traf sich im Jahresverlauf 2026 mehrfach; ein Leitfaden vom Januar 2026 nennt 23 daran beteiligte Unternehmen – xAI gehört nicht dazu.
Die entscheidende Bewährungsprobe steht noch aus. Die Aufsicht über Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck liegt beim europäischen KI-Büro, das seine Durchsetzungsbefugnisse erst schrittweise ausübt; für Modelle, die vor August 2025 auf dem Markt waren, läuft die Frist bis August 2027. Bis dahin ist offen, ob die Unterzeichnung tatsächlich den versprochenen Vorteil bringt – und ob eine Nichtunterzeichnung Nachteile hat.
Parallel hat die Kommission mit dem Digitalen Omnibus Teile der Verordnung entschärft und Fristen verschoben. Für den Kodex selbst folgt daraus unmittelbar nichts; er zeigt aber, dass der Rahmen, auf den er sich stützt, noch in Bewegung ist.
Verwandte Begriffe
- EU AI Act – die Verordnung, deren Pflichten der Kodex operationalisiert
- Frontier Models – die Modellklasse, die das dritte Kapitel betrifft
- Foundation Models – der Forschungsbegriff hinter der Rechtskategorie
- Responsible Scaling Policy – die freiwilligen Vorläufer aus der Industrie
- Governance, Risk and Compliance – der organisatorische Rahmen der Umsetzung
- OpenAI – Unterzeichner unter Bedingung
- Anthropic – früher Unterzeichner
- xAI – Teilunterzeichner eines einzigen Kapitels
- Mistral AI – europäischer Unterzeichner
- Meta – einziger öffentlich begründeter Verzicht
Quellenangaben
- Europäische Kommission, 2025. General-Purpose AI Code of Practice. 10. Juli 2025. digital-strategy.ec.europa.eu.
- Europäische Kommission, 2025. Guidelines on the Scope of the Obligations for Providers of General-Purpose AI Models under the AI Act. Angenommen 18. Juli 2025.
- Europäische Kommission, 2026. Strong Backing for the Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content. digital-strategy.ec.europa.eu, 31. Juli 2026.
- Europäisches Parlament und Rat, 2024. Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz, Artikel 3 Nummer 52, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 11, Anhang III, Erwägungsgrund 26. Amtsblatt der Europäischen Union, 12. Juli 2024.
- Hooker, Sara, 2024. On the Limitations of Compute Thresholds as a Governance Strategy. Cohere For AI. arXiv: 2407.05694.
- Walker, Kent, 2025. We Will Sign the EU AI Code of Practice. Google Blog, 30. Juli 2025.