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Kneschke vs. LAION

Kneschke vs. LAION ist die deutsche Leitentscheidung zur Reichweite der Text-und-Data-Mining-Schranke (§ 44b UrhG) beim Training von KI-Systemen. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigte am 10. Dezember 2025, dass der gemeinnützige Verein LAION Fotografien des Berufsfotografen Robert Kneschke rechtmäßig zur Erstellung des Datensatzes LAION-5B verwendet hatte.

Zusammenfassung

Kneschke verklagte LAION, weil der Verein seine Fotografien ohne Erlaubnis in den frei verfügbaren Trainingsdatensatz LAION-5B aufgenommen hatte. Er berief sich auf einen Nutzungsvorbehalt in den AGB der Bildagentur, über die seine Fotos vertrieben wurden. Die zentrale Rechtsfrage: Reicht ein in menschlicher Sprache formulierter Vorbehalt aus, um die gesetzliche TDM-Ausnahme zu blockieren, oder muss er maschinenlesbar sein?

Begriffsgeschichte

Das Landgericht Hamburg entschied in erster Instanz am 27. September 2024 (Az. 310 O 227/23) zugunsten von LAION. Das OLG Hamburg bestätigte dies am 10. Dezember 2025 in der Berufung (Az. 5 U 104/24) und wies Kneschkes Berufung zurück.

Der Senat stützte die Entscheidung kumulativ auf zwei Schranken: die allgemeine TDM-Ausnahme nach § 44b UrhG (Umsetzung von Art. 4 der EU-DSM-Richtlinie) und die spezielle Forschungsschranke nach § 60d UrhG, da LAION als gemeinnütziger Verein wissenschaftliche Zwecke verfolgte.

Entscheidend für § 44b UrhG war die Frage des Opt-outs: Rechteinhaber:innen können TDM-Nutzungen nur blockieren, wenn der Vorbehalt in maschinenlesbarer Form ausgedrückt ist. Ein in natürlicher Sprache formulierter Vorbehalt in allgemeinen Nutzungsbedingungen genügt dieser Anforderung nach Auffassung des Gerichts nicht.

Das OLG Hamburg ließ die Revision zu; das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen I ZR 281/25 beim Bundesgerichtshof anhängig.

Anwendungsfelder

Die Entscheidung setzt für den gesamten deutschen und EU-weiten Rechtsraum den praktischen Maßstab dafür, wie Rechteinhaber:innen ihre Werke wirksam von KI-Training ausschließen können. Textliche Vorbehalte in AGB oder Impressum reichen nicht, es braucht technische Standards wie robots.txt-Anweisungen oder vergleichbare maschinenlesbare Metadaten.

Kontroversen und Kritik

Kritiker:innen bemängeln, dass die hohe technische Hürde faktisch viele Urheber:innen – insbesondere Einzelpersonen ohne technisches Fachwissen – von einer wirksamen Rechtewahrnehmung ausschließt. Befürworter:innen der Entscheidung verweisen auf die Systematik der EU-DSM-Richtlinie, die bewusst maschinenlesbare Opt-outs verlangt, um Rechtssicherheit für automatisiertes TDM in großem Maßstab zu schaffen.

Stand 2025/2026

Die Revision vor dem BGH (Az. I ZR 281/25) ist anhängig; eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus.

Verwandte Begriffe

Quellenangaben

  1. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2025. Robert Kneschke ./. LAION e.V., Az. 5 U 104/24, Urteil vom 10. Dezember 2025.
  2. Landgericht Hamburg, 2024. Robert Kneschke ./. LAION e.V., Az. 310 O 227/23, Urteil vom 27. September 2024.
  3. Bird & Bird LLP, 2025. Higher Regional Court Hamburg Confirms AI Training Was Permitted (Kneschke v. LAION). twobirds.com.
  4. Rehkatsch Rechtsanwälte, 2025/2026. Kneschke gegen LAION: KI-Training & § 44b UrhG. rehkatsch.de.

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