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Kneschke vs. LAION

Kneschke vs. LAION ist die deutsche Leitentscheidung zur Reichweite der Text-und-Data-Mining-Schranke (§ 44b UrhG) beim Training von KI-Systemen. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigte am 10. Dezember 2025, dass der gemeinnützige Verein LAION Fotografien des Berufsfotografen Robert Kneschke rechtmäßig zur Erstellung des Datensatzes LAION-5B verwendet hatte.

Zusammenfassung

Kneschke verklagte LAION, weil der Verein seine Fotografien ohne Erlaubnis in den frei verfügbaren Trainingsdatensatz LAION-5B aufgenommen hatte. Er berief sich auf einen Nutzungsvorbehalt in den AGB der Bildagentur, über die seine Fotos vertrieben wurden. Die zentrale Rechtsfrage: Reicht ein in menschlicher Sprache formulierter Vorbehalt aus, um die gesetzliche TDM-Ausnahme zu blockieren, oder muss er maschinenlesbar sein?

Begriffsgeschichte

Das Landgericht Hamburg entschied in erster Instanz am 27. September 2024 (Az. 310 O 227/23) zugunsten von LAION. Das OLG Hamburg bestätigte dies am 10. Dezember 2025 in der Berufung (Az. 5 U 104/24) und wies Kneschkes Berufung zurück.

Der Senat stützte die Entscheidung kumulativ auf zwei Schranken: die allgemeine TDM-Ausnahme nach § 44b UrhG (Umsetzung von Art. 4 der EU-DSM-Richtlinie) und die spezielle Forschungsschranke nach § 60d UrhG, da LAION als gemeinnütziger Verein wissenschaftliche Zwecke verfolgte.

Entscheidend für § 44b UrhG war die Frage des Opt-outs: Rechteinhaber:innen können TDM-Nutzungen nur blockieren, wenn der Vorbehalt in maschinenlesbarer Form ausgedrückt ist.

Den in natürlicher Sprache verfassten Vorbehalt der Bildagentur ließ das Gericht nicht genügen, weil der Kläger nicht dargelegt hatte, dass er in der zweiten Jahreshälfte 2021 maschinenlesbar war. Ob natürliche Sprache grundsätzlich genügen kann, folgt daraus nach der Zusammenfassung des Bundesgerichtshofs nicht.

Das OLG Hamburg ließ die Revision zu; das Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen I ZR 281/25 beim Bundesgerichtshof. Dieser verhandelte am 3. September 2026, der Verkündungstermin ist der 17. Dezember 2026.

Anwendungsfelder

Die Entscheidung setzt für den gesamten deutschen und EU-weiten Rechtsraum den praktischen Maßstab dafür, wie Rechteinhaber:innen ihre Werke wirksam von KI-Training ausschließen können. Das Gesetz verlangt für online zugängliche Werke einen maschinenlesbaren Vorbehalt. Was das im Einzelnen heißt, hat bisher kein Gericht verbindlich festgelegt. In der Praxis gelten Angaben wie robots.txt als naheliegend.

Kontroversen und Kritik

Kritiker:innen bemängeln, dass die hohe technische Hürde faktisch viele Urheber:innen – insbesondere Einzelpersonen ohne technisches Fachwissen – von einer wirksamen Rechtewahrnehmung ausschließt. Befürworter:innen der Entscheidung verweisen auf die Systematik der EU-DSM-Richtlinie, die bewusst maschinenlesbare Opt-outs verlangt, um Rechtssicherheit für automatisiertes TDM in großem Maßstab zu schaffen.

Stand 2025/2026

Die Revision vor dem BGH (Az. I ZR 281/25) wurde am 3. September 2026 verhandelt, die Verkündung ist für den 17. Dezember 2026 angesetzt. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt damit noch nicht vor.

Verwandte Begriffe

Quellenangaben

  1. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2025. Robert Kneschke ./. LAION e.V., Az. 5 U 104/24, Urteil vom 10. Dezember 2025.
  2. Landgericht Hamburg, 2024. Robert Kneschke ./. LAION e.V., Az. 310 O 227/23, Urteil vom 27. September 2024.
  3. Bird & Bird LLP, 2025. Higher Regional Court Hamburg Confirms AI Training Was Permitted (Kneschke v. LAION). twobirds.com.
  4. Bundesgerichtshof, 2026. Verhandlungstermin am 3. September 2026 in Sachen I ZR 281/25 (Erstellen eines Datensatzes für KI-Training). Terminhinweis, bundesgerichtshof.de.
  5. Rehkatsch Rechtsanwälte, 2025/2026. Kneschke gegen LAION: KI-Training & § 44b UrhG. rehkatsch.de.

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