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GEMA vs. OpenAI

GEMA vs. OpenAI ist das erste deutsche Gerichtsurteil, das sich grundsätzlich mit der urheberrechtlichen Zulässigkeit generativer KI auseinandersetzt. Die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I gab am 11. November 2025 den Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen der Verwertungsgesellschaft GEMA gegen zwei Unternehmen der OpenAI-Gruppe im Wesentlichen statt.

Zusammenfassung

Die GEMA vertritt als Verwertungsgesellschaft die Rechte von Musikurheber:innen. Sie klagte gegen OpenAI, weil ChatGPT auf entsprechende Anfragen Liedtexte namhafter deutscher Urheber:innen – darunter Werke von Kristina Bach und Rolf Zuckowski – nahezu wortgleich wiedergab. Die Klage betraf sowohl die urheberrechtliche Zulässigkeit des Trainings als auch die der Ausgabe.

Begriffsgeschichte

Das Verfahren (Az. 42 O 14139/24) lief vor der auf Urheberrecht spezialisierten 42. Zivilkammer des LG München I. Zentrale Rechtsfrage war, ob eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung voraussetzt, dass ein Text physisch oder als Datei irgendwo gespeichert ist.

Das Gericht verneinte das: Entscheidend sei, ob das Modell aufgrund der beim Training entstandenen Gewichtsparameter in der Lage ist, den geschützten Text wiederzugeben. Es bejahte dies für GPT-4 und GPT-4o und sprach in diesem Zusammenhang von „Memorisierung” der betroffenen Werke.

Die Text-und-Data-Mining-Schranke nach § 44b UrhG lehnte das Gericht als Rechtfertigung ab – hier würden nicht nur Informationen extrahiert, sondern Werke im Ausgabeschritt vervielfältigt, was über den Schutzzweck der Schranke hinausgehe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; eine Berufung ist beim Oberlandesgericht München anhängig.

Anwendungsfelder

Das Urteil betrifft unmittelbar die Frage, unter welchen Bedingungen ein Sprachmodell trainierte Inhalte im Output reproduzieren darf, und ist damit für alle Anbieter generativer Text-KI mit Trainingsdaten aus dem deutschen Rechtsraum relevant.

Kontroversen und Kritik

Die Entscheidung wird als Grundsatzurteil zur urheberrechtlichen Bewertung von KI-Training und -Output in Deutschland eingeordnet, ist aber wegen der laufenden Berufung noch nicht endgültig geklärt. Die Argumentationsfigur der „Memorisierung” – eine Urheberrechtsverletzung ohne physisch gespeicherte Kopie – wird in der Fachliteratur kontrovers diskutiert, weil sie die technische Funktionsweise neuronaler Netze rechtlich neu deutet.

Stand 2025/2026

Das Berufungsverfahren vor dem OLG München läuft; eine rechtskräftige Klärung steht noch aus.

Verwandte Begriffe

Quellenangaben

  1. Landgericht München I, 2025. GEMA ./. OpenAI, Az. 42 O 14139/24, Urteil vom 11. November 2025.
  2. Bayerisches Staatsministerium der Justiz, 2025. Pressemitteilung 11/2025 – GEMA gewinnt gegen OpenAI. justiz.bayern.de.
  3. CMS Legal, 2025. GEMA vs. OpenAI: Urheberrechtliche Grundsatzentscheidung des Landgerichts München I. cms.law.
  4. se:legal Rechtsanwälte, 2025. KI-Training und Urheberrecht: GEMA gewinnt gegen OpenAI. se-legal.de.

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