EU AI Act (deutsch KI-Verordnung oder EU-KI-Gesetz, formal Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz) ist der erste umfassende, horizontale Rechtsrahmen für die Regulierung von Systemen künstlicher Intelligenz weltweit.
Die Verordnung wurde am 13. März 2024 vom Europäischen Parlament verabschiedet, am 21. Mai 2024 vom Rat der Europäischen Union angenommen, am 12. Juli 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union (OJ L 2024/1689) veröffentlicht und trat am 1. August 2024 in Kraft.
Sie folgt einem risikobasierten Ansatz, der KI-Systeme in vier Kategorien einteilt – unannehmbares, hohes, begrenztes und minimales Risiko – und unterschiedliche regulatorische Pflichten an diese Risikoklassen knüpft.
Eine eigenständige Säule der Verordnung adressiert General-Purpose AI Models (GPAI) – also breit einsetzbare Foundation Models wie GPT-4o, Claude 4 Opus oder Gemini 2.5 Pro. Stand 2025/2026 sind verschiedene Teile der Verordnung bereits anwendbar; weitere Bestimmungen treten in einem gestaffelten Zeitplan zwischen 2025 und 2028 in Kraft.
Zusammenfassung
Der EU AI Act gilt unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union und entfaltet extraterritoriale Wirkung – auch außereuropäische Anbieter müssen die Vorschriften einhalten, wenn ihre Systeme in der EU bereitgestellt werden oder ihre Ergebnisse in der EU verwendet werden.
Zentral sind sechs Regelungs-Schichten.
Erstens das Verbot von KI-Systemen mit unannehmbarem Risiko (Artikel 5; seit 2. Februar 2025 anwendbar), darunter Social Scoring durch Behörden, manipulative Praktiken, biometrische Kategorisierungssysteme zur Ableitung sensibler Merkmale und unter eng definierten Ausnahmen biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlichen Raum.
Zweitens umfangreiche Compliance-Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme (Artikel 6ff., Anhang III; ursprünglich ab 2. August 2026). Mit dem Digitalen Omnibus (Omnibus VII) – von der Kommission am 19. November 2025 vorgeschlagen, vom Europäischen Parlament am 16. Juni 2026 gebilligt und vom Rat der Europäischen Union am 29. Juni 2026 endgültig angenommen – wurde dieser Termin rechtskräftig auf den 2. Dezember 2027 bzw. 2. August 2028 verschoben.
Drittens Transparenzpflichten für KI-Systeme mit begrenztem Risiko (Artikel 50) – etwa die Pflicht zur Kennzeichnung von Chatbots und KI-generierten Inhalten. Viertens spezifische Regeln für GPAI-Modelle (Kapitel V, Artikel 51–56; seit 2. August 2025 anwendbar) mit besonderen Anforderungen für GPAI-Modelle mit systemischem Risiko.
Fünftens eine KI-Kompetenzpflicht (Artikel 4; seit 2. Februar 2025). Sechstens eine institutionelle Architektur mit AI Office auf EU-Ebene und nationalen Aufsichtsbehörden.
Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (je nachdem, welcher Betrag höher ist) für verbotene Praktiken (Europäische Union 2024, Artikel 99). Für Verstöße gegen Pflichten für Hochrisiko- und GPAI-Systeme sind es bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent, für falsche Informationen bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent (Europäische Union 2024, Artikel 99).
Gesetzgebungs- und Inkrafttretens-Chronologie
Gesetzgebungsverfahren (2021–2024)
Die Europäische Kommission legte am 21. April 2021 den ursprünglichen Verordnungs-Vorschlag (Commission Proposal 2021/206) vor. Der Vorschlag wurde im Verlauf der Jahre 2022 und 2023 in zahlreichen Trilog-Verhandlungen zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission substantiell überarbeitet.
Eine politische Einigung wurde am 8. Dezember 2023 erzielt; sie umfasste insbesondere wichtige Erweiterungen zur Regulierung generativer KI und Foundation Models, die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vorschlags 2021 noch nicht im Fokus standen.
Das Europäische Parlament verabschiedete den Text am 13. März 2024 mit 523 zu 46 Stimmen bei 49 Enthaltungen. Der Rat der Europäischen Union nahm den Text am 21. Mai 2024 an. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte am 12. Juli 2024. Die Verordnung trat am 1. August 2024 in Kraft (20 Tage nach Veröffentlichung gemäß Artikel 113).
Gestaffeltes Inkrafttreten (2024–2028)
Die Anwendbarkeit der einzelnen Bestimmungen folgt einem in Artikel 113 festgelegten gestaffelten Zeitplan:
1. August 2024: Inkrafttreten der Verordnung als solche; allgemeine Bestimmungen und Begriffsdefinitionen anwendbar.
2. Februar 2025: Kapitel I (Allgemeine Bestimmungen) und Kapitel II (Verbotene KI-Praktiken). Verbot von Social Scoring, manipulativer KI und weiteren als unannehmbar eingestuften Praktiken. Außerdem die KI-Kompetenz-Pflicht nach Artikel 4 – Anbieter und Betreiber müssen sicherstellen, dass ihr Personal über hinreichende KI-Kompetenz verfügt.
2. August 2025: Kapitel V (GPAI-Modelle), Kapitel VII (Governance), Sanktionsregelungen für GPAI-Verstöße. Anwendbar werden Transparenz-, Dokumentations- und Sicherheitspflichten für Anbieter von GPAI-Modellen. Mitgliedstaaten benennen ihre nationalen Aufsichtsbehörden.
2. August 2026: Ursprünglich vorgesehene volle Anwendbarkeit der meisten weiteren Bestimmungen, einschließlich der Hochrisiko-KI-Pflichten nach Anhang III.
Digitaler Omnibus (19. November 2025 – 29. Juni 2026): Die EU-Kommission stellte am 19. November 2025 ein Vereinfachungs-Paket (Omnibus VII) vor, das Hochrisiko-Termine teilweise verschiebt: für Bereiche wie kritische Infrastruktur, Bildung und Personalwesen auf 2. Dezember 2027; für Bereiche wie Maschinen, Medizinprodukte und Kraftfahrzeuge auf 2. August 2028.
Das Europäische Parlament stimmte dem Paket am 16. Juni 2026 zu, der Rat der Europäischen Union gab am 29. Juni 2026 mit der Pressemitteilung „Council gives final green light to simplify and streamline rules” endgültig grünes Licht – die verschobenen Zieltermine sind damit rechtskräftig beschlossen, nicht mehr nur vorgeschlagen.
Der beschlossene Omnibus ergänzt zugleich Artikel 5 um zwei neue verbotene Praktiken: KI-generierte nicht-einvernehmliche intime Inhalte (sogenannte „Nudifying”-Apps) und KI-generiertes Material sexuellen Kindesmissbrauchs (CSAM) – beide ab 2. Dezember 2026 verboten.
Die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten für synthetische Inhalte nach Artikel 50 wurden für Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, ebenfalls auf den 2. Dezember 2026 verschoben.
2. August 2027: Anbieter von GPAI-Modellen, die bereits vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, müssen bis zu diesem Tag die Pflichten der Verordnung erfüllen (Artikel 111 Absatz 3). Für Hochrisiko-Bestandssysteme gilt eine eigene Regelung mit anderem Stichtag.
Begleitende Rechts- und Soft-Law-Instrumente (2025)
Im Verlauf des Jahres 2025 publizierte die EU-Kommission mehrere wichtige Begleit-Instrumente. Am 10. Juli 2025 wurde der General-Purpose AI Code of Practice veröffentlicht – ein freiwilliger Compliance-Standard, der von unabhängigen Expert:innen unter Beteiligung von etwa 1.000 Stakeholdern entwickelt wurde (Europäische Kommission 2025, Code of Practice).
Der Code umfasst drei Kapitel: Transparenz, Urheberrecht, sowie Sicherheit und Schutz vor systemischen Risiken. Er erlaubt GPAI-Anbietern, ihre Compliance mit Artikel 53 und 55 nachzuweisen. Am 18. Juli 2025 publizierte die Kommission Guidelines on the Scope of the Obligations for Providers of GPAI Models; am 24. Juli 2025 ein verpflichtendes Training Data Disclosure Template nach Artikel 53(1)(d).
In Deutschland trat das nationale Durchführungsgesetz (KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, KI-MIG) in die parlamentarische Beratung ein; vergleichbare Durchführungsgesetzgebung erfolgte in den meisten anderen Mitgliedstaaten.
Risikobasierter Ansatz und Klassen
Unannehmbares Risiko (Artikel 5)
Verbotene KI-Praktiken umfassen unter anderem:
- KI-Systeme, die unterschwellig manipulative Techniken einsetzen.
- KI, die Schwächen schutzbedürftiger Personen ausnutzt.
- Social Scoring durch Behörden.
- KI-gestützte Verhaltens-Vorhersage allein auf Persönlichkeits-Profilen.
- Ungezieltes Scraping von Gesichtsbildern aus Internet- und CCTV-Daten zur Erstellung von Gesichtserkennungs-Datenbanken.
- Biometrische Kategorisierung zur Ableitung sensibler Merkmale (Rasse, politische Meinungen, religiöse Überzeugungen).
- Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen.
- Biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlichen Räumen zur Strafverfolgung (mit eng definierten Ausnahmen für schwere Straftaten und mit richterlicher Genehmigung).
Hochrisiko-KI-Systeme (Artikel 6 ff., Anhang III)
Hochrisiko-Systeme sind in zwei Hauptkategorien gegliedert: KI-Systeme als Sicherheits-Komponente von Produkten, die bereits unter EU-Produktsicherheits-Recht fallen (Anhang I), und KI-Systeme in den in Anhang III aufgeführten Anwendungsbereichen.
Anhang III nennt: biometrische Identifizierung und Kategorisierung, kritische Infrastruktur, allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und Personalverwaltung, Zugang zu wesentlichen privaten und öffentlichen Diensten, Strafverfolgung, Migration und Grenzkontrolle sowie Rechtspflege und demokratische Prozesse.
Compliance-Pflichten umfassen ein Risikomanagement-System, Daten-Governance und Trainingsdaten-Qualität, technische Dokumentation, Protokollierung, Transparenz gegenüber Betreibern, menschliche Aufsicht, Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit.
Für die meisten Hochrisiko-Systeme genügt eine Selbstbewertung (Anhang VI); für bestimmte Systeme – insbesondere biometrische Identifizierung und kritische Infrastruktur – ist eine externe Konformitätsbewertung durch eine notifizierte Stelle vorgeschrieben.
Begrenztes Risiko (Artikel 50)
KI-Systeme mit begrenztem Risiko – insbesondere Chatbots, KI-generierte Inhalte (sowohl Text als auch Bild, Audio, Video) und Emotionserkennungs- oder biometrische Kategorisierungssysteme unterhalb der Verbotsschwelle – unterliegen Transparenzpflichten. Nutzer müssen informiert werden, dass sie mit einer KI interagieren oder dass Inhalte synthetisch erzeugt sind. Deepfakes müssen als solche gekennzeichnet werden.
Minimales Risiko
KI-Systeme mit minimalem Risiko – etwa Spam-Filter, KI-gestützte Videospiele, Verwaltung von Inventaren – unterliegen keinen verbindlichen Pflichten. Die Verordnung ermutigt zu freiwilligen Verhaltenskodizes.
General-Purpose AI Models
Definition und Schwellenwerte
Ein General-Purpose AI Model (GPAI) ist in Artikel 3 Absatz 66 definiert. Es handelt sich demnach um ein KI-Modell, das „auf einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck beruht und in der Lage ist, einer Vielzahl von Zwecken sowohl für die direkte Verwendung als auch für die Integration in andere KI-Systeme zu dienen”. Dies entspricht dem in der Forschungsliteratur etablierten Konzept der Foundation Models.
GPAI-Modelle gelten gemäß Artikel 51 als mit systemischem Risiko, wenn ihre für das Training verwendete kumulierte Rechenleistung 10^25 FLOPs übersteigt oder wenn die Kommission eine entsprechende Einstufung vornimmt. Stand 2025/2026 fallen die jeweils aktuellsten Frontier-Modelle führender Anbieter – OpenAI o3, Anthropic Claude 4 Opus, Google Gemini 2.5 Pro und vergleichbare – unter diese Kategorie.
Pflichten für GPAI-Anbieter (Artikel 53)
Alle GPAI-Anbieter müssen technische Dokumentation erstellen, Informationen für nachgelagerte Anbieter bereitstellen, Urheberrechts-Compliance gewährleisten und eine zusammenfassende öffentliche Darstellung der für das Training verwendeten Inhalte publizieren (Training Data Disclosure).
Zusätzliche Pflichten für GPAI mit systemischem Risiko (Artikel 55)
GPAI-Anbieter mit systemischem Risiko unterliegen erweiterten Pflichten: Modellevaluierungen mit standardisierten Protokollen, Bewertung und Minderung systemischer Risiken, Berichterstattung schwerwiegender Vorfälle an das AI Office, angemessene Cybersicherheit.
Code of Practice (10. Juli 2025)
Der freiwillige General-Purpose AI Code of Practice operationalisiert diese Pflichten. Signatoren – Stand August 2025 öffentlich gelistet – können mit dem Code ihre Compliance gegenüber dem AI Office demonstrieren und administrative Belastungen reduzieren. Mehrere Frontier-Lab-Anbieter (darunter Anthropic, Google, OpenAI in modifizierter Form) haben den Code mit Vorbehalten unterzeichnet.
Institutionelle Architektur
AI Office (EU-Ebene)
Das European AI Office innerhalb der Generaldirektion CNECT der EU-Kommission ist seit Februar 2024 operativ und übernimmt zentrale Aufsichts- und Koordinationsfunktionen – insbesondere für GPAI-Modelle mit systemischem Risiko. Es überwacht die Einhaltung des Code of Practice und koordiniert mit nationalen Behörden.
Nationale Aufsichtsbehörden
Jeder Mitgliedstaat muss bis zum 2. August 2025 mindestens eine notifizierende Behörde und mindestens eine Marktüberwachungsbehörde benennen. In Deutschland sind die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zentral; in Frankreich die CNIL; in Italien die nationale Datenschutzbehörde Garante.
European Artificial Intelligence Board (EAIB)
Ein hochrangiges Koordinations-Gremium aus Vertreter:innen der nationalen Aufsichtsbehörden, das gemeinsame Auslegungs- und Anwendungsstandards entwickeln soll.
European Centre for Algorithmic Transparency (ECAT)
Bereits seit 2023 in Sevilla operativ, unterstützt die Kommission technisch – insbesondere zur Schnittstelle mit dem Digital Services Act.
Bußgelder und Durchsetzung
Die Sanktionsstruktur ist in Artikel 99 geregelt und differenziert nach Verstoßtyp:
Verstöße gegen das Verbot unannehmbarer Praktiken (Artikel 5): Bußgelder von bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes (je nachdem, welcher Betrag höher ist) (Europäische Union 2024, Artikel 99).
Verstöße gegen Pflichten für Hochrisiko-Systeme oder GPAI (Artikel 16, 50, 53, 55): bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des Umsatzes (Europäische Union 2024, Artikel 99).
Bereitstellung falscher Informationen an Aufsichtsbehörden: bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent des Umsatzes (Europäische Union 2024, Artikel 99).
Für KMU und Start-ups gelten reduzierte Obergrenzen – die jeweils niedrigere der beiden Grenzwerte gilt.
Kontroversen und Kritik
Wirtschaftlich-industriepolitische Kritik
Aus der europäischen Tech-Industrie und von Wirtschaftsverbänden wird der EU AI Act als zu restriktiv und als Wettbewerbsnachteil gegenüber den USA und China kritisiert.
Ein im Juli 2025 von 49 europäischen CEOs unterzeichneter offener Brief (darunter Vertreter:innen von ASML, Airbus, Mistral AI, Spotify, BNP Paribas) forderte eine zweijährige Verschiebung des Inkrafttretens. Die Kommission reagierte mit dem Digitalen Omnibus vom 19. November 2025.
Rechtsklarheit und Komplexität
In juristischen Kommentaren (Veale/Borgesius 2021; Smuha u. a. 2021) wird die Komplexität der Risikoklassifizierung kritisiert. Insbesondere die Abgrenzung zwischen Hochrisiko und begrenztem Risiko ist in Grenzfällen nicht trivial.
GPAI-Schwelle und FLOPs-Kriterium
Die 10^25-FLOPs-Schwelle für GPAI mit systemischem Risiko wird in der Sekundärliteratur (Hooker 2024 On the Limitations of Compute Thresholds as a Governance Strategy) als fragwürdig kritisiert – sie korreliere nicht zuverlässig mit tatsächlichem Risikopotenzial und werde durch algorithmische Effizienz-Verbesserungen rasch überholt.
Grundrechts- und zivilgesellschaftliche Kritik
Aus zivilgesellschaftlicher Perspektive (European Digital Rights/EDRi, Algorithm Watch, Amnesty International) wird der EU AI Act als zu schwach in zentralen Bereichen kritisiert. Insbesondere die Ausnahmen für biometrische Echtzeit-Identifizierung zur Strafverfolgung und das Fehlen eines vollständigen Verbots predictive-policing-artiger Systeme werden als problematisch markiert.
Verhältnis zu Datenschutz und DSA
Das methodische Verhältnis des EU AI Acts zur DSGVO (2016) und zum Digital Services Act (2022) ist in der juristischen Literatur Gegenstand fortlaufender Klärung. Überlappungen, insbesondere bei automatisierten Entscheidungen, profiling und algorithmischer Transparenz, sind nicht durchgehend abgegrenzt.
Wissenschaftliche Open-Source-Forschung
Eine spezifische Sorge der akademischen Open-Source-KI-Community betrifft die Belastung kleinerer Open-Source-Anbieter durch die GPAI-Pflichten. Die Verordnung enthält Erleichterungen für freie und Open-Source-Modelle, die jedoch in der Praxis schwer zu nutzen sein können.
Stand 2025/2026
Stand Mai 2026 ist der EU AI Act in einer Phase intensiver Operationalisierung. Die anwendbaren Bestimmungen (Verbote, GPAI-Pflichten, KI-Kompetenz, Governance) werden in zunehmender Detaillierung durch nationale Behörden, das AI Office und die Gerichte konkretisiert.
Spezifische gerichtliche Leitentscheidungen liegen Stand August 2026 noch nicht in nennenswertem Umfang vor; die Praxis prägt sich primär durch delegierte und implementierende Rechtsakte, Leitlinien und die sich aufbauende Marktüberwachungspraxis.
Die EU-Kommission sollte ursprünglich bis zum 2. Februar 2026 Leitlinien zur praktischen Anwendung – insbesondere zur Abgrenzung Hochrisiko/nicht-Hochrisiko – vorlegen; dieser Termin wurde jedoch gerissen.
Nach Kritik von über 110 Unternehmen an der fehlenden Guidance legte die Kommission entsprechende Entwurfs-Leitlinien erst am 19. Mai 2026 vor. Der Digitale Omnibus (Omnibus VII), der im Juni 2026 von Parlament und Rat endgültig gebilligt wurde, hat den Zeitplan für Hochrisiko-Systeme entzerrt, ohne die Architektur grundsätzlich zu verändern.
Mehrere Frontier-Lab-Anbieter haben sich öffentlich zu unterschiedlichen Compliance-Strategien positioniert: Anthropic und Google haben den GPAI Code of Practice ohne wesentliche Vorbehalte unterzeichnet; Meta hat den Code abgelehnt; OpenAI hat den Code in modifizierter Form akzeptiert.
Außerhalb der EU haben mehrere Staaten – das Vereinigte Königreich, Südkorea, Brasilien – den EU AI Act als Referenz für eigene Regulierungs-Entwürfe genutzt. In den USA bleibt die regulatorische Lage Stand 2026 fragmentierter, mit bundesstaatlichen Initiativen (Colorado AI Act 2024, Texas AI Bill 2025) und einzelnen Executive Orders.
Begriffsbestimmungen nach Artikel 3
Artikel 3 der Verordnung legt 68 Legaldefinitionen fest, auf die sich der übrige Verordnungstext stützt – von KI-System und Anbieter bis Deep Fake und Trainingsdaten. Ein eigener Artikel gibt sie vollständig wieder und ordnet ein, welche davon KI-spezifisch sind und welche aus DSGVO, allgemeinem EU-Produktrecht oder der NIS2-Richtlinie übernommen wurden: Begriffsbestimmungen der KI-Verordnung.
Verwandte Begriffe
- GPAI Code of Practice – freiwilliges Compliance-Instrument
- AI-Alignment – Sicherheitsforschung im regulatorischen Kontext
- AI Safety Institutes – verwandte institutionelle Struktur
Quellenangaben
- AI Office (Europäische Kommission), 2024ff. Single Information Platform on the AI Act. digital-strategy.ec.europa.eu.
- Bradford, Anu, 2023. Digital Empires: The Global Battle to Regulate Technology.
- Bundesregierung Deutschland, 2025. Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung (KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, KI-MIG). Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
- Europäische Kommission, 2021. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intelligenz (Gesetz über Künstliche Intelligenz) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union. COM(2021) 206 final, 21. April 2021.
- Europäische Kommission, 2025. General-Purpose AI Code of Practice. 10. Juli 2025. digital-strategy.ec.europa.eu.
- Europäische Kommission, 2025. Guidelines on the Scope of the Obligations for Providers of General-Purpose AI Models under the AI Act. Angenommen 18. Juli 2025.
- Europäische Kommission, 2025. Training Data Disclosure Template under Article 53(1)(d) of the AI Act. 24. Juli 2025.
- Europäische Kommission, 2025. Digital Omnibus Package – Simplification of European Digital Legislation. 19. November 2025.
- Europäische Union, 2024. Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz. In: Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1689, 12. Juli 2024.
- Europäisches Parlament, 2024. Gesetz über künstliche Intelligenz: Parlament verabschiedet wegweisende Regeln. Pressemitteilung, 13. März 2024.
- European Digital Rights (EDRi), 2024. EU AI Act Civil Society Statement. edri.org.
- Future of Life Institute, 2024ff. EU AI Act Newsletter. artificialintelligenceact.substack.com.
- Hooker, Sara, 2024. On the Limitations of Compute Thresholds as a Governance Strategy. Cohere For AI. arXiv: 2407.05694.
- Inside Privacy (Covington & Burling LLP), 2026. EU AI Act Update: Timeline Relief, Targeted Simplification, and New Prohibitions. insideprivacy.com.
- International Association of Privacy Professionals (IAPP), 2026. European Commission Delivers Draft High-Risk AI Guidelines After Delays. iapp.org, 19. Mai 2026.
- Mahler, Tobias, 2022. Between Risk Management and Proportionality: The Risk-Based Approach in the EU’s Artificial Intelligence Act Proposal. In: Nordic Yearbook of Law and Informatics 2020–2021, S. 247–270.
- Rat der Europäischen Union, 2026. Artificial Intelligence: Council Gives Final Green Light to Simplify and Streamline Rules. consilium.europa.eu, 29. Juni 2026.
- Smuha, Nathalie A. / Ahmed-Rengers, Emma / Harkens, Adam / Li, Wenlong / MacLaren, James / Piselli, Riccardo / Yeung, Karen, 2021. How the EU Can Achieve Legally Trustworthy AI: A Response to the European Commission’s Proposal for an Artificial Intelligence Act. LEADS Lab Working Paper. SSRN: 3899991.
- Veale, Michael / Zuiderveen Borgesius, Frederik, 2021. Demystifying the Draft EU Artificial Intelligence Act. In: Computer Law Review International 22 (4), S. 97–112. DOI: 10.9785/cri-2021-220402.
- White & Case LLP, 2024. Long Awaited EU AI Act Becomes Law After Publication in the EU’s Official Journal. Insight Alert, Juli 2024.