Begriffsbestimmungen der KI-Verordnung ist die Sammelbezeichnung für die 68 Legaldefinitionen in Artikel 3 des EU AI Act, auf die sich der gesamte übrige Verordnungstext stützt.
Nicht alle 68 Begriffe sind KI-spezifisch. Ein Teil – etwa Personenbezogene Daten, Profiling, CE-Kennzeichnung, Marktüberwachungsbehörde oder Kritische Infrastrukturen – stammt aus anderem EU-Recht und wird von der KI-Verordnung nur übernommen, nicht neu erfunden.
Zusammenfassung
Artikel 3 gliedert sich thematisch in mehrere Gruppen, auch wenn die Nummerierung selbst fortlaufend ist und keine Abschnitte kennt. Dazu zählen Akteursrollen entlang der Lieferkette (Anbieter, Betreiber, Importeur, Händler und weitere) sowie Verfahrensbegriffe rund um Marktzugang und Konformität (Inverkehrbringen, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung).
Hinzu kommen Datenbegriffe (Trainings-, Validierungs- und Prüfdaten) und biometrische Begriffe (Erkennung, Kategorisierung, Fernidentifizierung). Institutionelle Begriffe (KI-Büro, Marktüberwachungsbehörde) und die GPAI-spezifischen Begriffe rund um systemisches Risiko runden die Gliederung ab.
Die meisten dieser 68 Begriffe sind reine Verfahrensdefinitionen ohne Substanz jenseits des Gesetzestexts und werden deshalb hier nur kompakt wiedergegeben. Einige wenige – etwa Systemrisiko oder der GPAI Code of Practice – haben wegen ihrer Reichweite und öffentlichen Diskussion einen eigenen, ausführlichen Lexikonartikel.
Begriffsgeschichte
Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag vom 21. April 2021 enthielt bereits einen Begriffsbestimmungs-Artikel, allerdings in deutlich schlankerer Form.
Erst in den Trilog-Verhandlungen 2022 und 2023 kamen zahlreiche Definitionen hinzu, die generative KI und Foundation Models betreffen – etwa die Begriffe rund um GPAI-Modelle und systemisches Risiko (Nr. 63–66). Diese standen 2021 noch nicht im Fokus, weil ChatGPT und vergleichbare Systeme zu diesem Zeitpunkt noch nicht öffentlich verfügbar waren.
Methodische Grundlagen
Mehrere Begriffe verweisen wörtlich auf andere EU-Rechtsakte, statt eigene Definitionen zu formulieren. Personenbezogene Daten (Nr. 50) und Profiling (Nr. 52) sind wortgleich mit Artikel 4 der Datenschutz-Grundverordnung übernommen; Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Nr. 37) verweist auf Artikel 9 DSGVO.
Kritische Infrastrukturen (Nr. 62) übernimmt die Definition der CER-Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen. Nicht, wie oft angenommen, handelt es sich um die NIS2-Richtlinie, die unter einer benachbarten Nummer (EU 2022/2555) ein eigenständiges Regelwerk zur Cybersicherheit bildet.
Marktüberwachungsbehörde (Nr. 26) stammt aus der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020, die für viele Produktkategorien gilt, nicht nur für KI. CE-Kennzeichnung (Nr. 24) setzt das seit 1985 bestehende europäische Konformitätskennzeichen fort und wendet es erstmals auf KI-Systeme an.
Diese Verweisstruktur bedeutet: Wer einen dieser Begriffe verstehen will, muss teils außerhalb der KI-Verordnung nachschlagen – der AI Act baut hier bewusst auf etablierten Rechtsbegriffen auf, statt Parallel-Definitionen zu schaffen.
Die 68 Begriffsbestimmungen
| Nr. | Begriff | Kurzdefinition |
|---|---|---|
| 1 | KI-System | Maschinengestütztes System mit unterschiedlichem Autonomiegrad, anpassungsfähig |
| 2 | Risiko | Kombination aus Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere eines Schadens |
| 3 | Anbieter | Entwickelt ein KI-System und bringt es unter eigenem Namen in Verkehr |
| 4 | Betreiber | Setzt ein KI-System unter eigener Aufsicht ein, außer privat, nicht beruflich |
| 5 | Bevollmächtigter | In der EU ansässige Person mit schriftlichem Mandat eines Anbieters |
| 6 | Importeur | Bringt ein KI-System eines Drittland-Unternehmens in der EU in Verkehr |
| 7 | Händler | Stellt KI-Systeme in der Lieferkette bereit, ohne Anbieter/Importeur zu sein |
| 8 | Akteur | Anbieter, Hersteller, Verteiler, Bevollmächtigte, Importeure oder Händler |
| 9 | Inverkehrbringen | Erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems auf dem Unionsmarkt |
| 10 | Bereitstellung auf dem Markt | Entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zu Vertrieb oder Nutzung |
| 11 | Inbetriebnahme | Lieferung zur erstmaligen Verwendung für den vorgesehenen Zweck |
| 12 | Verwendungszweck | Die vom Anbieter vorgesehene Nutzung samt Kontext und Bedingungen |
| 13 | Vernünftigerweise vorhersehbarer Missbrauch | Zweckwidrige, aber vorhersehbare Nutzung |
| 14 | Sicherheitsbauteil | Komponente, deren Ausfall Gesundheit oder Sicherheit gefährdet |
| 15 | Gebrauchsanweisung | Vom Anbieter bereitgestellte Information über den vorgesehenen Zweck |
| 16 | Rückruf eines KI-Systems | Maßnahme zur Rückgabe an den Anbieter oder zur Außerbetriebnahme |
| 17 | Rücknahme eines KI-Systems | Maßnahme, die die weitere Marktbereitstellung in der Lieferkette verhindert |
| 18 | Leistung eines KI-Systems | Fähigkeit, den beabsichtigten Zweck zu erfüllen |
| 19 | Notifizierende Behörde | Nationale Behörde für Begutachtung und Notifizierung von Prüfstellen |
| 20 | Konformitätsbewertung | Verfahren zum Nachweis, dass ein Hochrisiko-System die Anforderungen erfüllt |
| 21 | Konformitätsbewertungsstelle | Unabhängiger Dritter für Prüf- und Zertifizierungstätigkeiten |
| 22 | Notifizierte Stelle | Nach der Verordnung notifizierte Konformitätsbewertungsstelle |
| 23 | Wesentliche Änderung | Änderung, die bei der ursprünglichen Konformitätsbewertung nicht vorgesehen war |
| 24 | CE-Kennzeichnung | Kennzeichnung, mit der ein Anbieter die Konformität des Systems erklärt |
| 25 | System zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen | Sammeln und Prüfen von Erfahrungen mit dem System im laufenden Einsatz |
| 26 | Marktüberwachungsbehörde | Nationale Behörde nach der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 |
| 27 | Harmonisierte Norm | Norm im Sinne der Normungsverordnung (EU) Nr. 1025/2012 |
| 28 | Gemeinsame Spezifikation | Technische Spezifikation zur Erfüllung bestimmter Anforderungen |
| 29 | Trainingsdaten | Daten zum Training durch Anpassung der lernfähigen Parameter eines Systems |
| 30 | Validierungsdaten | Daten zur Bewertung des trainierten Systems und zur Parameter-Feinabstimmung |
| 31 | Validierungsdatensatz | Eigener Datensatz oder Teil des Trainingsdatensatzes zur Validierung |
| 32 | Prüfdaten | Daten für eine unabhängige Bewertung des KI-Systems |
| 33 | Eingabedaten | Daten, die einem KI-System zur Verfügung gestellt oder von ihm erfasst werden |
| 34 | Biometrische Daten | Personenbezogene Daten zu physischen, physiologischen oder Verhaltensmerkmalen |
| 35 | Biometrische Identifizierung | Automatisierte Erkennung zur Feststellung der Identität durch Datenvergleich |
| 36 | Biometrische Überprüfung | Automatisierte Eins-zu-eins-Prüfung der Identität, etwa zur Authentifizierung |
| 37 | Besondere Kategorien personenbezogener Daten | Kategorien nach Artikel 9 DSGVO und verwandten Vorschriften |
| 38 | Sensible operative Daten | Operative Daten zu Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten |
| 39 | System zur Erkennung von Emotionen | KI-System zur Erkennung oder Ableitung von Emotionen oder Absichten |
| 40 | Biometrisches Kategorisierungssystem | Ordnet Personen anhand biometrischer Daten bestimmten Kategorien zu |
| 41 | Biometrisches Fernidentifizierungssystem | Identifiziert Personen aus der Distanz, ohne deren aktives Zutun |
| 42 | Biometrisches Fernidentifizierungssystem in Echtzeit | Erfassung, Vergleich und Identifizierung ohne relevante Verzögerung |
| 43 | Post-biometrisches Fernidentifizierungssystem | Fernidentifizierung, die nicht in Echtzeit erfolgt |
| 44 | Öffentlich zugänglicher Raum | Physischer Ort, der einer unbestimmten Zahl an Personen zugänglich ist |
| 45 | Strafverfolgungsbehörde | Behörde, zuständig für Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten |
| 46 | Strafverfolgung | Tätigkeiten zur Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten |
| 47 | KI-Büro | Funktion der Kommission zur Umsetzung und Überwachung von KI-Systemen |
| 48 | Zuständige nationale Behörde | Meldende Behörde oder Marktüberwachungsbehörde |
| 49 | Schwerwiegender Vorfall | Vorfall, der zu Tod, Gesundheitsschädigung oder Infrastrukturschaden führt |
| 50 | Personenbezogene Daten | Definiert nach Artikel 4 Nummer 1 DSGVO |
| 51 | Nicht personenbezogene Daten | Daten, die keine personenbezogenen Daten sind |
| 52 | Profiling | Definiert nach Artikel 4 Nummer 4 DSGVO |
| 53 | Plan für Prüfungen unter realen Bedingungen | Dokument zu Zielen, Methodik und Umfang eines Tests außerhalb des Labors |
| 54 | Sandkastenplan | Zwischen Anbieter und Behörde vereinbartes Dokument für den Sandkasten |
| 55 | KI-Reallabor | Kontrollierter Rahmen zum Entwickeln, Trainieren und Testen von KI-Systemen |
| 56 | KI-Kompetenz | Fähigkeiten und Verständnis für den sachgerechten Einsatz von KI-Systemen |
| 57 | Prüfung unter realen Bedingungen | Zeitlich begrenzte Erprobung eines Systems außerhalb des Labors |
| 58 | Versuchsperson | Natürliche Person, die an einer Prüfung unter realen Bedingungen teilnimmt |
| 59 | Einwilligung nach Aufklärung | Freiwillige, informierte Bereitschaft zur Teilnahme an einer Prüfung |
| 60 | Deep Fake | KI-generierte Inhalte, die realen Personen oder Ereignissen ähneln |
| 61 | Weitverbreiteter Verstoß | Handlung oder Unterlassung mit Auswirkungen in mehreren Mitgliedstaaten |
| 62 | Kritische Infrastrukturen | Definiert nach der CER-Richtlinie (EU) 2022/2557 |
| 63 | Universell einsetzbares KI-Modell | Modell mit erheblicher Allgemeinheit für ein breites Aufgabenspektrum |
| 64 | Hochwirksame Fähigkeiten | Fähigkeiten auf dem Niveau der fortschrittlichsten GPAI-Modelle |
| 65 | Systemrisiko | Risiko, das aus hochwirksamen Fähigkeiten mit erheblichen Auswirkungen entsteht |
| 66 | KI-System für allgemeine Zwecke | System, das auf einem GPAI-Modell basiert und vielfältig einsetzbar ist |
| 67 | Gleitkommaoperation | Operation mit Gleitkommazahlen – Basis der FLOPs-Schwelle für GPAI-Systemrisiko |
| 68 | Nachgeschalteter Anbieter | Anbieter eines Systems, in das ein KI-Modell integriert ist |
Kontroversen und Kritik
Die Weite der Definition von KI-System selbst (Nr. 1) war während der Trilog-Verhandlungen umstritten: Eine zu breite Fassung würde auch einfache regelbasierte Software erfassen, eine zu enge Fassung ließe sich leicht umgehen.
In juristischen Kommentaren (Veale/Borgesius 2021; Smuha u. a. 2021) wird generell kritisiert, dass die Komplexität der Begriffsstruktur – insbesondere an den Grenzen zwischen Risikoklassen – in Grenzfällen kaum trennscharf anzuwenden sei.
Dass mehrere zentrale Begriffe wörtlich aus DSGVO, Marktüberwachungsverordnung oder NIS2-Richtlinie übernommen wurden, wird in der Literatur unterschiedlich bewertet. Die einen sehen darin sinnvolle Konsistenz mit etabliertem EU-Recht, die anderen eine zusätzliche Auslegungslast für Anwender, die mehrere Rechtsakte gleichzeitig verstehen müssen, um einen einzigen AI-Act-Begriff korrekt einzuordnen.
Verwandte Begriffe
- EU AI Act – die Verordnung, deren Artikel 3 diese Begriffe festlegt
- GPAI mit systemischem Risiko – vertiefter Artikel zu den Begriffen Nr. 63–65
- GPAI Code of Practice – freiwilliges Compliance-Instrument zu den GPAI-Pflichten
Quellenangaben
- Europäisches Parlament und Rat, 2024. Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz, Artikel 3 Nummer 52, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 11, Anhang III, Erwägungsgrund 26. Amtsblatt der Europäischen Union, 12. Juli 2024.
- EU Artificial Intelligence Act (artificialintelligenceact.eu), 2026. Article 3: Definitions. Deutsche Übersetzung.
- Smuha, Nathalie A. / Ahmed-Rengers, Emma / Harkens, Adam / Li, Wenlong / MacLaren, James / Piselli, Riccardo / Yeung, Karen, 2021. How the EU Can Achieve Legally Trustworthy AI: A Response to the European Commission’s Proposal for an Artificial Intelligence Act. LEADS Lab Working Paper. SSRN: 3899991.
- Veale, Michael / Zuiderveen Borgesius, Frederik, 2021. Demystifying the Draft EU Artificial Intelligence Act. In: Computer Law Review International 22 (4), S. 97–112. DOI: 10.9785/cri-2021-220402.