Kritische Infrastrukturen sind nach Artikel 3 Nummer 62 der KI-Verordnung kritische Infrastrukturen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2022/2557 – also Objekte, Anlagen, Ausrüstung, Netze oder Systeme, die für die Erbringung eines wesentlichen Dienstes erforderlich sind.
Anders als oft angenommen verweist die KI-VO hier nicht auf die bekanntere NIS2-Richtlinie, sondern auf deren Schwesterrichtlinie: die CER-Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen. Beide Rechtsakte wurden am selben Tag erlassen und sind eng miteinander verzahnt, regeln aber unterschiedliche Dinge.
Zusammenfassung
Die CER-Richtlinie (Critical Entities Resilience Directive, Richtlinie (EU) 2022/2557) und die NIS2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) stammen beide vom 14. Dezember 2022. CER definiert, welche Einrichtungen physisch und organisatorisch als kritisch gelten, und legt ihnen Resilienzpflichten auf.
NIS2 knüpft daran an und regelt für dieselben Einrichtungen zusätzlich Cybersicherheitspflichten. Ein eigener Erwägungsgrund der NIS2-Richtlinie stellt klar, dass nach CER als kritisch eingestufte Einrichtungen automatisch auch als “wesentliche Einrichtungen” im Sinne von NIS2 gelten. Die KI-VO übernimmt ihren Infrastrukturbegriff direkt aus CER, nicht aus NIS2.
Die CER-Richtlinie erfasst elf Sektoren: Energie, Verkehr, Bankwesen, Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheit, Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, öffentliche Verwaltung, Weltraum sowie Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln.
NIS2 hat einen eigenen, ähnlichen, aber nicht identischen Sektorenkatalog mit elf “Sektoren mit hoher Kritikalität” und sieben “sonstigen kritischen Sektoren” wie Post- und Kurierdiensten oder Abfallbewirtschaftung.
Wo die KI-Verordnung kritische Infrastrukturen regelt
Die zentrale Fundstelle ist Anhang III Nummer 2: Als Hochrisiko-KI gelten Systeme, die bestimmungsgemäß als Sicherheitsbauteile im Rahmen der Verwaltung und des Betriebs kritischer digitaler Infrastruktur, des Straßenverkehrs oder der Wasser-, Gas-, Wärme- oder Stromversorgung verwendet werden sollen.
Erwägungsgrund 55 begründet das damit, dass Ausfall oder Störung solcher Systeme im großen Umfang ein Risiko für Leben und Gesundheit darstellen und zu erheblichen Störungen bei sozialen und wirtschaftlichen Tätigkeiten führen können.
Wichtig für die Praxis: Erfasst sind nur Sicherheitsbauteile – Systeme, die verwendet werden, um die physische Integrität kritischer Infrastruktur oder die Gesundheit und Sicherheit von Personen und Eigentum zu schützen, aber nicht notwendig sind, damit das System als solches funktioniert.
Ein reines Planungs- oder Analysewerkzeug ohne Sicherheitsfunktion fällt nicht automatisch unter Anhang III Nummer 2, nur weil es irgendwo in einer kritischen Infrastruktur eingesetzt wird.
Verhältnis zu NIS2 und zum Cyber Resilience Act
Ein sauberes Dreiecksverhältnis zwischen KI-VO, NIS2 und dem Cyber Resilience Act (CRA, Verordnung (EU) 2024/2847) gibt es nicht. Die KI-VO erwähnt weder NIS2 noch den CRA im eigenen Text. Bei NIS2 liegt das daran, dass die Verbindung indirekt über CER läuft; beim CRA an chronologischen Gründen: Die KI-VO wurde im Juni 2024 verabschiedet, der CRA erst im November 2024 und konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht referenziert werden.
Umgekehrt baut der jüngere CRA jedoch explizit eine Brücke zur KI-VO: Artikel 12 CRA sieht eine Konformitätsvermutung vor. Erfüllt ein Hochrisiko-KI-System, das zugleich unter den CRA fällt, dessen Cybersicherheitsanforderungen und weist das über die CRA-Konformitätserklärung nach, gilt automatisch auch die Cybersicherheitsanforderung aus Artikel 15 der KI-VO als erfüllt.
Das vermeidet doppelte Konformitätsprüfungen für dasselbe Produkt unter zwei verschiedenen Rechtsakten.
Kontroversen und Kritik
Am 3. Dezember 2025 veröffentlichte die US-Cybersicherheitsbehörde CISA gemeinsam mit neun internationalen Partnerbehörden – darunter dem deutschen Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) – gemeinsame Leitlinien für die sichere Integration von KI in operative Technologie (Operational Technology). Die Leitlinien richten sich an Betreiber, Dienstleister und Hersteller im Bereich kritischer Infrastrukturen.
Kernprinzip: KI soll “by Design” sicher entwickelt, beschaffen und betrieben werden, mit besonderem Blick auf maschinelles Lernen, große Sprachmodelle und KI-Software-Agenten.
Belastbar dokumentierte Cybersicherheitsvorfälle, die sich spezifisch auf KI-gestützte kritische Infrastruktur zurückführen lassen, sind bislang rar. Seriöse Quellen dazu ließen sich nicht auffinden, was selbst eine relevante Beobachtung ist: Die Regulierung reagiert hier stärker auf ein antizipiertes als auf ein bereits vielfach dokumentiertes Risiko.
Verwandte Begriffe
- Konformitätsbewertung – das Verfahren, dem auch Hochrisiko-KI in kritischer Infrastruktur unterliegt
- CE-Kennzeichnung – sichtbares Zeichen erfolgreicher Konformitätsbewertung
- EU AI Act – die Verordnung, deren Artikel 3 und Anhang III diesen Begriff regeln
- Begriffsbestimmungen der KI-Verordnung – alle 68 Legaldefinitionen im Überblick
Quellenangaben
- Europäisches Parlament und Rat, 2024. Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz, Artikel 3 Nummer 52, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 11, Anhang III, Erwägungsgrund 26. Amtsblatt der Europäischen Union, 12. Juli 2024.
- Europäisches Parlament und Rat, 2022. Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen, Artikel 2 Nummer 4. Amtsblatt der Europäischen Union, 27. Dezember 2022.
- Europäisches Parlament und Rat, 2022. Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2-Richtlinie), Erwägungsgrund 165. Amtsblatt der Europäischen Union, 27. Dezember 2022.
- Europäisches Parlament und Rat, 2024. Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act), Artikel 12. Amtsblatt der Europäischen Union, 20. November 2024.
- Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, 2025. Principles for the Secure Integration of Artificial Intelligence in Operational Technology. Gemeinsame Leitlinie mit CISA und weiteren Partnerbehörden, 3. Dezember 2025.