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Anbieter (KI-VO)

Anbieter (englisch provider) ist nach Artikel 3 Nummer 3 der KI-Verordnung eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt.

Fast alle Pflichten der Verordnung knüpfen an diese Rolle an. Wer Anbieter ist, trägt die Hauptlast der Regulierung – und wer es unbeabsichtigt wird, trägt sie auch.

Zusammenfassung

Die Rolle des Anbieters ist bewusst weit gefasst: Sie erfasst nicht nur, wer ein KI-System von Grund auf selbst entwickelt, sondern auch, wer es entwickeln lässt und anschließend unter eigenem Namen vermarktet. Entscheidend ist die Kombination aus Entwicklungsverantwortung und Marktauftritt, nicht der tatsächliche Programmieraufwand.

Dem Anbieter steht der Betreiber gegenüber, der ein System lediglich „in eigener Verantwortung” einsetzt, ohne es entwickelt oder in Verkehr gebracht zu haben. Die Unterscheidung ist grundlegend, weil beide Rollen unterschiedliche, teils exklusive Pflichten tragen.

Abgrenzung zu Betreiber und den übrigen Rollen

Artikel 3 der KI-VO kennt neben Anbieter und Betreiber weitere Akteursrollen: Bevollmächtigter, Importeur und Händler. Ein Bevollmächtigter ist eine in der EU ansässige Person mit schriftlichem Mandat eines Anbieters außerhalb der EU. Ein Importeur bringt ein System eines Drittland-Unternehmens in der EU in Verkehr. Ein Händler stellt Systeme in der Lieferkette bereit, ohne selbst Anbieter oder Importeur zu sein.

Praktisch entscheidend bleibt die Grenze zwischen Anbieter und Betreiber: Wer ein fertiges KI-Werkzeug nutzt, ohne es zu entwickeln oder unter eigenem Namen zu vermarkten, bleibt Betreiber. Wer eine zugekaufte Lösung anpasst und unter eigener Marke weiterverkauft – etwa im sogenannten White-Label-Geschäft –, wird nach überwiegender Einschätzung in der Kommentarliteratur dadurch selbst zum Anbieter.

Wann man ungewollt zum Anbieter wird

Artikel 25 der KI-VO beschreibt drei Wege, auf denen ein Betreiber, Importeur, Händler oder sonstiger Dritter zum Anbieter wird, ohne das ursprünglich beabsichtigt zu haben:

  1. Eigenname oder eigene Marke. Wer den eigenen Namen oder die eigene Marke auf einem bereits in Verkehr befindlichen Hochrisiko-System anbringt – etwa ein HR-Unternehmen, das ein zugekauftes Bewerbungs-Screening-Tool unter eigenem Label vertreibt.
  2. Wesentliche Änderung. Eine Änderung, die bei der ursprünglichen Konformitätsbewertung nicht vorgesehen war und die Einhaltung der Anforderungen beeinträchtigt – etwa ein eigenes Fine-Tuning auf firmeneigenen Daten, das der ursprüngliche Anbieter nicht antizipiert hatte.
  3. Zweckänderung. Ein ursprünglich risikoarmes System wird durch neue Zweckbestimmung zu einem Hochrisiko-System – etwa wenn ein generischer Chatbot zur Bewertung von Bewerber:innen eingesetzt wird.

Für GPAI-Modelle hat die Europäische Kommission diese Schwelle in ihren Leitlinien vom 18. Juli 2025 konkretisiert: Ein Fine-Tuning gilt vermutlich als wesentliche Änderung, wenn dafür mehr als ein Drittel der Rechenleistung des ursprünglichen Trainings aufgewendet wird. Ist dieser Wert unbekannt, gelten ersatzweise ein Drittel der GPAI-Schwelle von 10²³ Gleitkommaoperationen oder ein Drittel der Schwelle für GPAI mit systemischem Risiko (10²⁵ Gleitkommaoperationen). Die meisten kommerziellen Fine-Tunings bleiben nach dieser Einschätzung unterhalb der Schwelle.

Pflichten, die nur den Anbieter treffen

Für Hochrisiko-Systeme (Artikel 16 ff.) trägt allein der Anbieter: ein Qualitätsmanagementsystem über den gesamten Lebenszyklus, die technische Dokumentation nach Anhang IV, das Konformitätsbewertungsverfahren, die CE-Kennzeichnung, die Registrierung in der EU-Datenbank vor Inverkehrbringen sowie Risikomanagement und Datenverwaltung. Der Betreiber trägt demgegenüber operative Pflichten – bestimmungsgemäße Nutzung, menschliche Aufsicht, Protokollierung, Meldung schwerwiegender Vorfälle.

Für GPAI-Modelle (Artikel 53) treffen ausschließlich den Anbieter: die Pflege technischer Dokumentation, die Bereitstellung von Informationen für nachgelagerte Anbieter, die Veröffentlichung einer Zusammenfassung der Trainingsdaten und die Einhaltung des EU-Urheberrechts.

Kontroversen und Kritik

Eine allgemeine, über GPAI hinausgehende Leitlinie der Kommission zur Abgrenzung von Anbieter und Betreiber existiert bislang nicht – nur die GPAI-spezifischen Leitlinien vom Juli 2025 konkretisieren die Rollenfrage. Für alle übrigen Fälle bleibt die Einordnung Sache der Unternehmen selbst, gestützt auf Kanzlei-Analysen zu Artikel 25, nicht auf verbindliche behördliche Auslegung.

Diskutiert wird insbesondere die Frage, ab wann Fine-Tuning eines fremden Modells zur eigenen Anbieterrolle führt. Die Rechenleistungs-Schwelle der Kommission schafft zwar Rechtssicherheit für GPAI-Modelle, überträgt aber dieselbe Kritik, die auch der FLOPs-Schwelle für systemisches Risiko entgegengebracht wird: Sie misst den Trainingsaufwand, nicht die tatsächliche Fähigkeit oder das Risiko des veränderten Modells.

Verwandte Begriffe

Quellenangaben

  1. Europäisches Parlament und Rat, 2024. Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz, Artikel 3 Nummer 52, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 11, Anhang III, Erwägungsgrund 26. Amtsblatt der Europäischen Union, 12. Juli 2024.
  2. EU Artificial Intelligence Act (artificialintelligenceact.eu), 2026. Article 3: Definitions. Deutsche Übersetzung.
  3. Europäische Kommission, 2025. Guidelines on the Scope of the Obligations for Providers of General-Purpose AI Models under the AI Act. Angenommen 18. Juli 2025.
  4. Ashkara, Zahed, 2026. When Do You Become a Provider Under the AI Act: The Three Routes of Article 25. Praxikon, 7. Juli 2026.

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