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KI-System (KI-VO)

Ein KI-System ist nach Artikel 3 Nummer 1 der KI-Verordnung ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann.

Es leitet aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ab, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können.

Diese eine Definition entscheidet, ob die gesamte übrige Verordnung auf ein System überhaupt anwendbar ist. Sie ist zugleich nahezu wortgleich von einer internationalen Organisation übernommen – ein Umstand, der im Verordnungstext selbst offen benannt wird.

Zusammenfassung

Ein Detail wird in Sekundärdarstellungen häufig falsch wiedergegeben: Die Formulierung “kann anpassungsfähig sein” macht Anpassungsfähigkeit zu einem optionalen, nicht zu einem zwingenden Merkmal. Ein System ohne jede Selbstlernfähigkeit nach dem Inverkehrbringen fällt trotzdem unter die Definition, solange die übrigen Merkmale erfüllt sind.

Erwägungsgrund 12 der Verordnung bestätigt das ausdrücklich mit der Formulierung, ein System “könnte” Anpassungsfähigkeit zeigen. Wer Anpassungsfähigkeit als Voraussetzung darstellt, gibt die Rechtslage falsch wieder.

Erwägungsgrund 12 präzisiert die beiden zentralen Tatbestandsmerkmale weiter: Die Fähigkeit zur Ableitung (“capability to infer”) bezeichnet den Prozess, aus Eingaben Modelle oder Algorithmen abzuleiten, und geht damit über reine Datenverarbeitung hinaus – sie ermöglicht Lernen, Schlussfolgern oder Modellieren. Anpassungsfähigkeit bezeichnet Selbstlernfähigkeiten, die es dem System erlauben, sich während der Nutzung zu verändern.

Vom OECD-Text zum Verordnungstext

Die Geschichte der Definition zeigt eine bewusste, dokumentierte Annäherung zwischen EU-Recht und internationaler Normsetzung. Vier Textstufen markieren den Weg:

Die OECD definierte 2019 in ihrer KI-Empfehlung ein KI-System als maschinengestütztes System, das für einen gegebenen Satz von “human-defined objectives” Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen trifft, die reale oder virtuelle Umgebungen beeinflussen – angelehnt an die klassische KI-Definition von Russell und Norvig.

Der Kommissionsentwurf vom 21. April 2021 übernahm diese Grundfigur, band sie aber an eine abschließende Liste von Techniken und Konzepten in Anhang I und blieb bei “human-defined objectives”. Die Allgemeine Ausrichtung des Rates vom 25. November 2022 brachte erstmals das Merkmal “infers” (ableiten) in den Definitionstext, blieb aber weiterhin technikgebunden und kannte noch keine Anpassungsfähigkeit.

Parallel dazu zog die OECD ihre eigene Definitionsrevision bewusst vor dem eigentlich geplanten Fünfjahres-Überprüfungszyklus vor – nach eigener Aussage ausdrücklich, um laufende Gesetzgebungsverfahren in der EU und in Japan mit einem abgestimmten Text zu unterstützen.

Am 8. November 2023 beschloss der OECD-Rat den neuen Wortlaut: Ableitungsfähigkeit aus Eingaben, explizite oder implizite Ziele statt “human-defined objectives”, und die neue, fakultativ formulierte Anpassungsfähigkeit nach Einsatzbeginn.

Vier Wochen später, im Trilog vom Dezember 2023, einigten sich Parlament, Rat und Kommission auf eine Fassung, die diesen OECD-Text nahezu wörtlich übernimmt – die Technikenliste aus Anhang I des Kommissionsentwurfs entfiel ersatzlos.

Dass diese Annäherung beabsichtigt war, formuliert die Verordnung selbst in Erwägungsgrund 12: Der Begriff des KI-Systems solle klar definiert sein und eng an die Arbeit internationaler Organisationen angeglichen werden, um Rechtssicherheit und internationale Konvergenz zu fördern.

Die Türsteher-Funktion – und ihre Grenze

Artikel 3 Nummer 1 entscheidet als Erstes, ob die Verordnung überhaupt anwendbar ist. Nur was unter diese Definition fällt, kann anschließend unter die Verbote nach Artikel 5, die Hochrisiko-Regeln nach Artikel 6 in Verbindung mit Anhang III oder die Transparenzpflichten nach Artikel 50 fallen.

Die Kommissionsleitlinien zur Definition formulieren das ausdrücklich: Die Definition sei entscheidend für das Verständnis des Anwendungsbereichs der gesamten Verordnung einschließlich der verbotenen Praktiken.

Wichtig ist aber die Kehrseite, die dieselben Leitlinien ebenso deutlich benennen: Die weit überwiegende Mehrheit der Systeme, die unter die Definition fallen, unterliegt am Ende gar keinen regulatorischen Pflichten. Artikel 3 Nummer 1 ist eine notwendige, keine hinreichende Bedingung – der erste Filter, nicht der einzige.

Der Begriff “Gatekeeper” für diese Funktion ist dabei keine feststehende Fachterminologie; er kollidiert zudem mit dem legaldefinierten “Gatekeeper” des Digital Markets Act und sollte im Lexikon allenfalls als erläuternde, nicht als terminologische Metapher verwendet werden.

Die Leitlinien und eine Zitierfalle

Die EU-Kommission veröffentlichte am 6. Februar 2025 einen gebilligten Entwurf ihrer Leitlinien zur Anwendung der Definition (C(2025) 924 final). Die förmlich angenommene Fassung datiert jedoch erst vom 29. Juli 2025 (C(2025) 5053 final) – die Kommissionsseite zeigt weiterhin das Februar-Datum, verlinkt inzwischen aber das Juli-Dokument. Wer die Leitlinien zitiert, sollte deshalb beide Daten und Aktenzeichen sauber trennen.

Kontroversen und Kritik

Die Weite der Definition war während der Verhandlungen umstritten und ist es in der Fachliteratur bis heute: Eine zu breite Fassung würde auch einfache regelbasierte Software erfassen, eine zu enge ließe sich leicht umgehen.

In der akademischen Debatte stehen sich unter anderem Ebers 2025 und Ruschemeier 2023 – Letztere allerdings noch zum Entwurfsstand von 2021, nicht zur verabschiedeten Fassung – auf der einen Seite gegenüber.

Auf der anderen Seite erheben eine gemeinsame Erklärung von AlgorithmWatch, Access Now, Amnesty International und European Digital Rights vom 16. Januar 2025 sowie eine Analyse von Algorithm Audit den Vorwurf, die Kommissionsleitlinien würden die Definition entgegen der in Erwägungsgrund 12 verlangten Offenheit tatsächlich verengen.

Verwandte Begriffe

Quellenangaben

  1. Europäisches Parlament und Rat, 2024. Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz, Artikel 3 Nummer 1, Erwägungsgrund 12. Amtsblatt der Europäischen Union, 12. Juli 2024.
  2. OECD, 2024. Explanatory Memorandum on the Updated OECD Definition of an AI System. OECD Artificial Intelligence Papers Nr. 8, OECD Publishing, Paris.
  3. Europäische Kommission, 2025. Guidelines on the Definition of an Artificial Intelligence System Established by Regulation (EU) 2024/1689 (AI Act). C(2025) 5053 final, 29. Juli 2025.
  4. Meinel, Philip u. a., 2026. What Are AI Systems? Rethinking the Core Definition in the EU AI Act. Computer Law & Security Review 62, Artikel 106373.

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