Marktüberwachungsbehörde ist nach Artikel 3 Nummer 26 der KI-Verordnung die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und Maßnahmen ergreift, die in der EU-Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind.
In Deutschland ist das seit dem 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur. Der Begriff selbst stammt nicht aus dem KI-Recht, sondern aus einem viel breiteren, bereits seit Jahren bestehenden EU-Produktrechtsrahmen.
Zusammenfassung
Die Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 gilt für einen breiten Katalog harmonisierter Produktbereiche – von Maschinen über Spielzeug bis zu Medizinprodukten. Artikel 74 der KI-Verordnung erklärt diesen Rahmen für KI-Systeme anwendbar, wobei „Wirtschaftsakteure” und „Produkte” sinngemäß als KI-Akteure und KI-Systeme gelesen werden. Typische Befugnisse einer Marktüberwachungsbehörde nach diesem Rahmen: Unterlageneinsicht, Stichprobenprüfungen, Zutritt zu Geschäftsräumen, Anordnung von Rückrufen und Marktrücknahmen, Einleitung von Bußgeldverfahren.
Deutschland: die Bundesnetzagentur und das KI-MIG
Das deutsche Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung trägt den amtlichen Namen KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG), ausgefertigt am 22. Juli 2026, in Kraft getreten am 29. Juli 2026. Nach § 2 Absatz 1 KI-MIG ist die Bundesnetzagentur „die für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1689 zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist” – eine Auffangzuständigkeit. Für bestimmte Sektoren gelten Sonderzuständigkeiten, etwa die BaFin für KI-Systeme regulierter Finanzunternehmen, sowie bereits bestehende sektorale Marktüberwachungsbehörden, wenn KI-Systeme mit den dort erfassten Produkten zusammenhängen.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) trägt keine allgemeine Marktüberwachungsbefugnis für KI-Systeme. Es übernimmt zwei begrenzte Zusatzaufgaben: als notifizierende Behörde für bestimmte Konformitätsbewertungsstellen, und Aufgaben rund um Cybersicherheitsanforderungen – jeweils bis eine eigene Marktüberwachungsbehörde nach der Cyber-Resilience-Verordnung benannt ist. Bundesnetzagentur und BSI stehen damit nicht gleichrangig nebeneinander, wie gelegentlich dargestellt: Die Bundesnetzagentur ist die Marktüberwachungsbehörde im eigentlichen Sinn, das BSI eine befristete Zusatzfunktion.
Nach § 11 KI-MIG stehen den Marktüberwachungsbehörden die Befugnisse aus Artikel 14 Absatz 4 und 5 sowie Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu, ergänzt um Regeln zum technischen Fernzugriff über Schnittstellen und zeitliche Grenzen für Betretungsrechte.
Befugnisse speziell nach der KI-Verordnung
Nach Artikel 74 erhält die Marktüberwachungsbehörde uneingeschränkten Zugang zu Dokumentation sowie zu Trainings-, Validierungs- und Testdatensätzen von Hochrisiko-Systemen, auch per Fernzugriff. Zugang zum Quellcode besteht nur bei begründeter Anfrage, wenn er zur Konformitätsbewertung notwendig ist und andere Prüfverfahren unzureichend waren. Nach Artikel 79 kann sie bei verdächtigen Systemen eine Frist zur Abhilfe setzen – in der Regel 15 Arbeitstage – und andernfalls vorläufige Beschränkungs- oder Verbotsmaßnahmen bis zur Marktrücknahme anordnen.
Für bestimmte Hochrisiko-Bereiche – Strafverfolgung, Grenzschutz und Justiz, biometrische Kategorisierung, Emotionserkennung, Social Scoring – benennen die Mitgliedstaaten nach Artikel 74 Absatz 8 die jeweiligen Datenschutzaufsichtsbehörden selbst als Marktüberwachungsbehörden. Das ist keine bloße Zusammenarbeit zweier getrennter Behörden, sondern eine direkte institutionelle Verzahnung von Datenschutz- und KI-Aufsicht in diesen sensiblen Bereichen.
Abgrenzung zur notifizierenden Behörde
Marktüberwachungsbehörde und notifizierende Behörde werden häufig verwechselt, sind aber unterschiedliche Rollen. Die notifizierende Behörde lässt Konformitätsbewertungsstellen zu und beaufsichtigt diese – sie prüft nicht selbst KI-Systeme am Markt. Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert KI-Systeme, Anbieter und Betreiber direkt.
Verwandte Begriffe
- EU AI Act – die Verordnung, deren Artikel 3 diesen Begriff festlegt
- Konformitätsbewertung – wird von der Marktüberwachungsbehörde nicht selbst durchgeführt, aber kontrolliert
- Anbieter – hauptsächlicher Adressat der Marktüberwachung
- KI-Schulungspflicht – die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach Artikel 4
- Begriffsbestimmungen der KI-Verordnung – alle 68 Legaldefinitionen im Überblick
Quellenangaben
- Europäisches Parlament und Rat, 2024. Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz, Artikel 3 Nummer 52, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 11, Anhang III, Erwägungsgrund 26. Amtsblatt der Europäischen Union, 12. Juli 2024.
- Europäisches Parlament und Rat, 2019. Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten. Amtsblatt der Europäischen Union, 25. Juni 2019.
- Bundesrepublik Deutschland, 2026. Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz, KI-MIG), §§ 2, 3, 10, 11. Ausgefertigt 22. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 223, in Kraft seit 29. Juli 2026.