Die OECD-KI-Empfehlung (englisch Recommendation of the Council on Artificial Intelligence, OECD/LEGAL/0449) ist ein Beschluss des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, den dieser am 22. Mai 2019 gefasst hat.
Sie versammelt fünf wertebasierte Prinzipien für vertrauenswürdige künstliche Intelligenz und fünf Empfehlungen an Regierungen. Die OECD nennt sie selbst den ersten zwischenstaatlichen Standard zu KI. Ihr Katalog wird häufig als „OECD AI Principles“ bezeichnet.
Zusammenfassung
Die Empfehlung hat zwei inhaltliche Teile. Der erste richtet sich an alle Beteiligten, die „AI actors“, also jeden, der im Lebenszyklus eines KI-Systems eine aktive Rolle spielt. Der zweite richtet sich an die Staaten, die sich der Empfehlung anschließen, die sogenannten „Adherents“.
Dazu kommen Begriffsbestimmungen, darunter „AI system“, „AI system lifecycle“ und „AI actors“. Gerade die Definition des KI-Systems hat Folgen weit über die OECD hinaus gehabt.
Die Empfehlung ist ein Rechtsinstrument des Typs „Recommendation“. Solche Beschlüsse sind nach den Angaben der OECD nicht rechtlich bindend. Sie begründen eine politische Verpflichtung und die Erwartung, dass die Adherents sich nach Kräften um Umsetzung bemühen.
Die fünf Prinzipien
Der erste Teil nennt fünf Prinzipien, die sich nach dem Text ergänzen und als Ganzes zu betrachten sind. Die Überschriften lauten in der aktuellen Fassung:
- Inklusives Wachstum, nachhaltige Entwicklung und Wohlergehen.
- Achtung von Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und demokratischen Werten, einschließlich Fairness und Privatsphäre.
- Transparenz und Erklärbarkeit.
- Robustheit, Sicherheit und Schutz („robustness, security and safety“).
- Rechenschaftspflicht.
Das dritte Prinzip verlangt unter anderem, dass Menschen erfahren, wann sie mit einem KI-System interagieren, und dass nachteilig Betroffene Ergebnisse anfechten können.
Das vierte Prinzip fordert Mechanismen, mit denen ein System, das unangemessenen Schaden anrichtet oder unerwünschtes Verhalten zeigt, übersteuert, repariert oder sicher außer Betrieb genommen werden kann. Das fünfte Prinzip bündelt Rückverfolgbarkeit und einen systematischen Umgang mit Risiken über alle Phasen des Lebenszyklus.
Die fünf Empfehlungen an Regierungen
Der zweite Teil richtet sich an die Adherents, mit besonderem Augenmerk auf kleine und mittlere Unternehmen. Er nennt fünf Handlungsfelder:
- Investitionen in Forschung und Entwicklung zu vertrauenswürdiger KI.
- Ein inklusives Ökosystem für KI, zu dem Daten, Rechenkapazität und der Austausch von KI-Wissen gehören.
- Ein förderliches, interoperables Governance- und Politikumfeld, etwa durch kontrollierte Experimentierumgebungen zum Testen von KI-Systemen.
- Aufbau von Fähigkeiten und Vorbereitung auf den Wandel der Arbeitswelt.
- Internationale Zusammenarbeit, unter anderem bei technischen Standards und vergleichbaren Indikatoren.
Begriffsgeschichte
Die OECD beschäftigt sich nach eigenen Angaben seit 2016 mit KI, zunächst mit einem Technology Foresight Forum und 2017 mit einer internationalen Konferenz. Im Mai 2018 beschloss ihr Ausschuss für digitale Politik, eine Expertengruppe einzurichten. Diese Gruppe umfasste mehr als 50 Fachleute aus Regierungen, Wirtschaft, Zivilgesellschaft, Gewerkschaften, Technik und Wissenschaft und tagte zwischen September 2018 und Februar 2019 viermal.
Der Rat verabschiedete die Empfehlung bei seiner Ministertagung am 22. und 23. Mai 2019.
Im Juni 2019 begrüßten die Staats- und Regierungschefs der G20 beim Gipfel in Osaka die „G20 AI Principles“, die nach Angaben der OECD aus der Empfehlung abgeleitet sind. Auch OECD.AI führt die G20-Mitglieder als Staaten auf, die sich zu diesen Grundsätzen bekannt haben. Die G20-Fassung ist ein eigenes Dokument.
Die Änderung der Definition 2023
Die ursprüngliche Definition lautete nach der OECD: Ein KI-System sei ein maschinengestütztes System, das für einen gegebenen Satz von Menschen vorgegebener Ziele Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen treffe, die reale oder virtuelle Umgebungen beeinflussen. Die OECD gibt an, diese Definition habe auf dem Verständnis von KI im Lehrbuch Artificial Intelligence: A Modern Approach von Russell und Norvig aufgebaut.
Am 8. November 2023 beschloss der Rat eine neue Fassung. Sie spricht von expliziten oder impliziten Zielen statt von „human-defined objectives“, nennt „content“ als möglichen Output, ersetzt „real“ durch „physical“ und erwähnt, dass manche Systeme sich nach dem Einsatz weiterentwickeln können. Der Hintergrundtext der Empfehlung führt aus, dass damit auch generative Systeme ausdrücklich erfasst sind.
Die OECD hat diese Änderung nach eigener Darstellung vorgezogen, weil die Definition für den Überprüfungsprozess grundlegend sei. Sie wollte damit auch eine einheitliche Definition in laufenden Verfahren in der Europäischen Union, in Japan und anderswo unterstützen.
Die Überarbeitung 2024
Weitere Änderungen beschloss der Rat bei seiner Ministertagung am 3. Mai 2024, gestützt auf einen Bericht an den Rat nach fünf Jahren. Der Bericht hielt die Empfehlung für weiterhin relevant, aber ergänzungsbedürftig.
Die Überarbeitung betont unter anderem den Umgang mit Desinformation und die Integrität von Informationen im Kontext generativer KI. Sie behandelt zweckfremde und missbräuchliche Nutzung, verlangt Klarheit darüber, welche Informationen KI-Akteure bereitstellen sollen, und verweist ausdrücklich auf ökologische Nachhaltigkeit. Rückverfolgbarkeit und Risikomanagement wurden dem Prinzip der Rechenschaftspflicht zugeordnet.
Verhältnis zum europäischen Recht
Artikel 3 Nummer 1 der KI-Verordnung definiert ein KI-System als maschinengestütztes System, das für einen unterschiedlich autonomen Betrieb ausgelegt ist und nach der Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann. Es leitet aus Eingaben für explizite oder implizite Ziele ab, wie Ausgaben erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können, etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen.
Das gleicht der OECD-Fassung von 2023 im Aufbau und in den Schlüsselbegriffen.
Eine Abweichung: Die OECD sagt, Systeme variierten in ihrer Anpassungsfähigkeit nach dem Einsatz, die Verordnung formuliert sie als Möglichkeit („kann“).
Erwägungsgrund 12 der Verordnung verlangt, der Begriff solle klar definiert und eng mit der Tätigkeit internationaler Organisationen abgestimmt werden, um Rechtssicherheit und mehr internationale Konvergenz zu erreichen. Die OECD nennt er nicht namentlich.
Die Nähe ergibt sich aus dem Textvergleich und aus dem Hinweis der OECD selbst, die Revision habe die Abstimmung mit dem EU-Verfahren stützen sollen. Wie die Verordnung die Definition im Einzelnen anwendet, beschreibt der Artikel KI-System (KI-VO).
Nach Angaben von OECD.AI nutzen neben der Europäischen Union auch der Europarat, die Vereinigten Staaten und die Vereinten Nationen die OECD-Definition des KI-Systems und des Lebenszyklus in ihren Regelwerken und Leitlinien.
Reichweite und Umsetzung
Die Empfehlung ist kein Gesetz und kennt keine Sanktionen. Ihre Wirkung beruht auf politischer Selbstbindung, auf gemeinsamer Begrifflichkeit und auf der Berichtspflicht: Der Ausschuss für digitale Politik berichtet dem Rat über Umsetzung, Verbreitung und fortdauernde Relevanz, spätestens fünf Jahre nach der Überarbeitung und mindestens alle zehn Jahre danach.
Zur Unterstützung startete die OECD im Februar 2020 das AI Policy Observatory (OECD.AI) mit einer Datenbank nationaler KI-Strategien sowie das informelle Expertennetzwerk ONE AI. Seit 2022 besteht innerhalb der OECD die Arbeitsgruppe zu KI-Governance (AIGO).
Nach Angabe von OECD.AI (abgerufen am 1. Oktober 2026) gibt es heute 47 Adherents. Wer sich anschließen kann, beschreibt die Empfehlung selbst: Mitglieder und Nichtmitglieder der OECD.
Verwandte Begriffe
- Asilomar AI Principles – Selbstverpflichtung aus der Forschungsgemeinde von 2017, dagegen kein zwischenstaatliches Dokument
- Europarats-KI-Konvention – verbindlicher Völkerrechtsvertrag, dagegen ist die OECD-Empfehlung unverbindlich
- Begriffsbestimmungen der KI-VO – Überblick über die Legaldefinitionen der Verordnung
- AI Risk Management Framework – anderes freiwilliges Rahmenwerk, aus den USA
Quellenangaben
- OECD, 2026. Recommendation of the Council on Artificial Intelligence. OECD/LEGAL/0449, in der aktuellen Fassung nach den Änderungen vom 8. November 2023 und 3. Mai 2024. legalinstruments.oecd.org.
- OECD, 2024. Explanatory Memorandum on the Updated OECD Definition of an AI System. OECD Artificial Intelligence Papers, OECD Publishing, Paris.
- OECD.AI, o. J. OECD AI Principles overview. oecd.ai/en/ai-principles, abgerufen am 1. Oktober 2026.
- Europäisches Parlament und Rat, 2024. Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz, Artikel 3 Nummer 1, Erwägungsgrund 12. Amtsblatt der Europäischen Union, 12. Juli 2024.