Die technische Dokumentation ist nach Art. 11 der KI-Verordnung die Unterlage, mit der der Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems nachweist, dass sein System die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Anhang IV legt fest, was sie mindestens enthalten muss.
Zusammenfassung
Die technische Dokumentation ist das Kernstück der Anbieterpflichten. Sie muss vorliegen, bevor das System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, und sie muss danach aktuell gehalten werden (Art. 11 Abs. 1). Das gilt für jedes Hochrisiko-System, unabhängig davon, ob am Ende eine notifizierte Stelle prüft oder der Anbieter die Konformität selbst bewertet.
Sie dient zwei Zwecken. Sie soll nachweisen, dass das System die Anforderungen der Art. 9 bis 15 erfüllt, und sie soll den zuständigen Behörden und notifizierten Stellen die Informationen liefern, die sie zur Beurteilung brauchen. Der Anbieter bewahrt sie nach Art. 18 zehn Jahre lang auf, gerechnet ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme.
Abgrenzung
Gebrauchsanweisung – richtet sich an die Betreiber, die das System einsetzen, und erklärt, wie man es richtig nutzt (Art. 13). Die technische Dokumentation richtet sich an Behörden und Prüfstellen. Eine Kopie der Gebrauchsanweisung ist aber Teil der technischen Dokumentation (Anhang IV Nr. 1).
Dokumentation für allgemeine KI-Modelle – Anbieter solcher Modelle müssen nach Art. 53 eine eigene technische Dokumentation führen, deren Mindestinhalt Anhang XI festlegt. Sie betrifft das Modell, nicht das Hochrisiko-System, das darauf aufbauen kann (siehe unten unter „Verwandte Begriffe“).
Model Cards und Datasheets for Datasets – freiwillige Dokumentationsformen aus der Forschung, die ähnliche Fragen beantworten. Sie ersetzen die Anhang-IV-Dokumentation nicht, können aber Material dafür liefern.
Begriffsgeschichte
Die Pflicht stammt aus der Produktregulierung der EU. Dort verlangen viele Rechtsakte zur CE-Kennzeichnung eine technische Dokumentation, die der Hersteller bereithält. Die KI-Verordnung übernimmt dieses Muster und passt es an Software an, die sich nach dem Inverkehrbringen verändert und aus Daten lernt.
Deshalb unterscheidet sich Anhang IV von klassischen Produktunterlagen. Er verlangt nicht nur Konstruktionsdaten, sondern auch Angaben zu Trainingsdaten, zu den gewählten Leistungsmaßen und zu vorhersehbaren unbeabsichtigten Folgen.
Methodische Grundlagen
Anhang IV gliedert die Mindestangaben in neun Punkte:
| Nr. | Inhalt |
|---|---|
| 1 | Allgemeine Beschreibung, Zweckbestimmung, Version und Gebrauchsanweisung |
| 2 | Entwicklung: Methoden, Architektur, Trainingsdaten, Aufsicht, Tests |
| 3 | Funktionsweise und Kontrolle: Genauigkeit, Folgen, Risiken, Diskriminierung |
| 4 | Begründung der gewählten Leistungskennzahlen |
| 5 | Beschreibung des Risikomanagementsystems nach Art. 9 |
| 6 | Änderungen, die der Anbieter während des Lebenszyklus vornimmt |
| 7 | Angewandte harmonisierte Normen mit Fundstelle im Amtsblatt, ersatzweise andere Lösungen |
| 8 | Kopie der EU-Konformitätserklärung nach Art. 47 |
| 9 | Beschreibung des Systems zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen nach Art. 72 |
Mehrere Punkte greifen andere Pflichten auf. Nr. 5 verweist auf das Risikomanagement, Nr. 3 auf die menschliche Aufsicht und auf Diskriminierungsrisiken, Nr. 7 auf die Normung. Die Dokumentation ist damit das Sammelbecken, in dem die Nachweise der anderen Anforderungen zusammenlaufen.
Anwendungsfelder
Eigenes Produkt, eine Dokumentation. Gehört das Hochrisiko-System zu einem Produkt, für das bereits Unionsrecht aus Anhang I Abschnitt A gilt, genügt ein einziger Satz technischer Unterlagen, der beide Pflichten abdeckt (Art. 11 Abs. 2). Das betrifft etwa Medizinprodukte und Maschinen.
Kleine Unternehmen. KMU, einschließlich Start-ups, und seit der Änderung durch die Verordnung (EU) 2026/1744 auch kleine Midcap-Unternehmen (small mid-caps) dürfen die Angaben aus Anhang IV in vereinfachter Form machen. Die Kommission legt dafür ein Formular fest, das notifizierte Stellen für die Konformitätsbewertung akzeptieren müssen. Wer die Vereinfachung nutzt, muss dieses Formular verwenden (Art. 11 Abs. 1).
Nachweis gegenüber Prüfern. Notifizierte Stellen und Marktüberwachungsbehörden prüfen die Dokumentation. Verlangt eine Behörde sie, muss der Anbieter sie vorlegen. Das kann auch nach einem schwerwiegenden Vorfall geschehen.
Anpassungsfähig. Die Kommission kann Anhang IV per delegiertem Rechtsakt ändern, wenn der technische Fortschritt es verlangt (Art. 11 Abs. 3).
Kontroversen und Kritik
Aufwand für kleine Anbieter. Anhang IV verlangt umfangreiche Angaben. Für kleine Unternehmen ist das ein erheblicher Aufwand, den die vereinfachte Form für KMU und kleine Midcaps abmildern soll. Wie weit sie entlastet, hängt vom Formular ab, das die Kommission bereitstellt.
Geheimnisschutz. Anhang IV verlangt Angaben zu Architektur, Trainingsdaten und Algorithmen. Das berührt Geschäftsgeheimnisse der Anbieter, die die Dokumentation Behörden und Prüfstellen offenlegen müssen.
Dokumentation statt Wirkung. Eine Einordnung, kein gesicherter Befund: Wenn für die meisten Hochrisiko-Systeme keine externe Stelle prüft, bleibt die Dokumentation der wichtigste Beleg. Sie sagt aber zunächst nur, was der Anbieter angibt, nicht, ob es zutrifft.
Stand 2025/2026
Die Pflicht gilt, wenn die Anforderungen an Hochrisiko-Systeme in Kraft treten. Der Digitale Omnibus hat diesen Zeitpunkt auf den 2. Dezember 2027 für eigenständige Systeme nach Anhang III und auf den 2. August 2028 für Systeme in regulierten Produkten verschoben.
Die Dokumentation muss aber vor dem Inverkehrbringen vorliegen. Anbieter müssen daher deutlich früher beginnen, vor allem bei Trainingsdaten, die sich nachträglich nur mit Mühe rekonstruieren lassen.
Verwandte Begriffe
- Anbieter (KI-VO) – trägt die Pflicht, die Dokumentation zu erstellen und zu pflegen
- Betreiber (KI-VO) – Adressat der Gebrauchsanweisung, nicht der technischen Dokumentation
- GPAI mit systemischem Risiko – für solche Modelle gilt eine eigene Dokumentation nach Art. 53
- Model Cards – freiwillige Modelldokumentation mit verwandter Fragestellung
- Datasheets for Datasets – freiwillige Datendokumentation, Material für Anhang IV Nr. 2
- Menschliche Aufsicht – Maßnahmen dazu sind Teil der Dokumentation
- Konformitätsbewertung – das Verfahren, in dem die technische Dokumentation geprüft oder selbst bewertet wird
- CE-Kennzeichnung – darf erst angebracht werden, wenn Dokumentation und Konformitätserklärung vorliegen
- Nachvollziehbarkeit – die technische Dokumentation macht ein System für Dritte nachvollziehbar
- KI-Kompetenz – Voraussetzung, damit Beschäftigte die Dokumentation erstellen und verstehen
Quellenangaben
- Europäisches Parlament und Rat, 2024. Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung), Art. 11, 13, 18, 21, 53 und Anhang IV, XI. Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1689, 12. Juli 2024.
- Europäisches Parlament und Rat, 2026. Verordnung (EU) 2026/1744 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689 (Digitaler Omnibus zur KI), insbesondere die Änderungen von Art. 11 Abs. 1 und Art. 113. Amtsblatt der Europäischen Union, in Kraft getreten am 27. Juli 2026.