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Begriffsbestimmungen der KI-Verordnung

Begriffsbestimmungen der KI-Verordnung ist die Sammelbezeichnung für die 68 Legaldefinitionen in Artikel 3 des EU AI Act, auf die sich der gesamte übrige Verordnungstext stützt.

Nicht alle 68 Begriffe sind KI-spezifisch. Ein Teil – etwa Personenbezogene Daten, Profiling, CE-Kennzeichnung, Marktüberwachungsbehörde oder Kritische Infrastrukturen – stammt aus anderem EU-Recht und wird von der KI-Verordnung nur übernommen, nicht neu erfunden.

Zusammenfassung

Artikel 3 gliedert sich thematisch in mehrere Gruppen, auch wenn die Nummerierung selbst fortlaufend ist und keine Abschnitte kennt. Dazu zählen Akteursrollen entlang der Lieferkette (Anbieter, Betreiber, Importeur, Händler und weitere) sowie Verfahrensbegriffe rund um Marktzugang und Konformität (Inverkehrbringen, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung).

Hinzu kommen Datenbegriffe (Trainings-, Validierungs- und Prüfdaten) und biometrische Begriffe (Erkennung, Kategorisierung, Fernidentifizierung). Institutionelle Begriffe (KI-Büro, Marktüberwachungsbehörde) und die GPAI-spezifischen Begriffe rund um systemisches Risiko runden die Gliederung ab.

Die meisten dieser 68 Begriffe sind reine Verfahrensdefinitionen ohne Substanz jenseits des Gesetzestexts und werden deshalb hier nur kompakt wiedergegeben. Einige wenige – etwa Systemrisiko oder der GPAI Code of Practice – haben wegen ihrer Reichweite und öffentlichen Diskussion einen eigenen, ausführlichen Lexikonartikel.

Begriffsgeschichte

Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag vom 21. April 2021 enthielt bereits einen Begriffsbestimmungs-Artikel, allerdings in deutlich schlankerer Form.

Erst in den Trilog-Verhandlungen 2022 und 2023 kamen zahlreiche Definitionen hinzu, die generative KI und Foundation Models betreffen – etwa die Begriffe rund um GPAI-Modelle und systemisches Risiko (Nr. 63–66). Diese standen 2021 noch nicht im Fokus, weil ChatGPT und vergleichbare Systeme zu diesem Zeitpunkt noch nicht öffentlich verfügbar waren.

Methodische Grundlagen

Mehrere Begriffe verweisen wörtlich auf andere EU-Rechtsakte, statt eigene Definitionen zu formulieren. Personenbezogene Daten (Nr. 50) und Profiling (Nr. 52) sind wortgleich mit Artikel 4 der Datenschutz-Grundverordnung übernommen; Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Nr. 37) verweist auf Artikel 9 DSGVO.

Kritische Infrastrukturen (Nr. 62) übernimmt die Definition der CER-Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen. Nicht, wie oft angenommen, handelt es sich um die NIS2-Richtlinie, die unter einer benachbarten Nummer (EU 2022/2555) ein eigenständiges Regelwerk zur Cybersicherheit bildet.

Marktüberwachungsbehörde (Nr. 26) stammt aus der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020, die für viele Produktkategorien gilt, nicht nur für KI. CE-Kennzeichnung (Nr. 24) setzt das seit 1985 bestehende europäische Konformitätskennzeichen fort und wendet es erstmals auf KI-Systeme an.

Diese Verweisstruktur bedeutet: Wer einen dieser Begriffe verstehen will, muss teils außerhalb der KI-Verordnung nachschlagen – der AI Act baut hier bewusst auf etablierten Rechtsbegriffen auf, statt Parallel-Definitionen zu schaffen.

Die 68 Begriffsbestimmungen

Nr. Begriff Kurzdefinition
1 KI-System Maschinengestütztes System mit unterschiedlichem Autonomiegrad, anpassungsfähig
2 Risiko Kombination aus Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere eines Schadens
3 Anbieter Entwickelt ein KI-System und bringt es unter eigenem Namen in Verkehr
4 Betreiber Setzt ein KI-System unter eigener Aufsicht ein, außer privat, nicht beruflich
5 Bevollmächtigter In der EU ansässige Person mit schriftlichem Mandat eines Anbieters
6 Importeur Bringt ein KI-System eines Drittland-Unternehmens in der EU in Verkehr
7 Händler Stellt KI-Systeme in der Lieferkette bereit, ohne Anbieter/Importeur zu sein
8 Akteur Anbieter, Hersteller, Verteiler, Bevollmächtigte, Importeure oder Händler
9 Inverkehrbringen Erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems auf dem Unionsmarkt
10 Bereitstellung auf dem Markt Entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zu Vertrieb oder Nutzung
11 Inbetriebnahme Lieferung zur erstmaligen Verwendung für den vorgesehenen Zweck
12 Verwendungszweck Die vom Anbieter vorgesehene Nutzung samt Kontext und Bedingungen
13 Vernünftigerweise vorhersehbarer Missbrauch Zweckwidrige, aber vorhersehbare Nutzung
14 Sicherheitsbauteil Komponente, deren Ausfall Gesundheit oder Sicherheit gefährdet
15 Gebrauchsanweisung Vom Anbieter bereitgestellte Information über den vorgesehenen Zweck
16 Rückruf eines KI-Systems Maßnahme zur Rückgabe an den Anbieter oder zur Außerbetriebnahme
17 Rücknahme eines KI-Systems Maßnahme, die die weitere Marktbereitstellung in der Lieferkette verhindert
18 Leistung eines KI-Systems Fähigkeit, den beabsichtigten Zweck zu erfüllen
19 Notifizierende Behörde Nationale Behörde für Begutachtung und Notifizierung von Prüfstellen
20 Konformitätsbewertung Verfahren zum Nachweis, dass ein Hochrisiko-System die Anforderungen erfüllt
21 Konformitätsbewertungsstelle Unabhängiger Dritter für Prüf- und Zertifizierungstätigkeiten
22 Notifizierte Stelle Nach der Verordnung notifizierte Konformitätsbewertungsstelle
23 Wesentliche Änderung Änderung, die bei der ursprünglichen Konformitätsbewertung nicht vorgesehen war
24 CE-Kennzeichnung Kennzeichnung, mit der ein Anbieter die Konformität des Systems erklärt
25 System zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen Sammeln und Prüfen von Erfahrungen mit dem System im laufenden Einsatz
26 Marktüberwachungsbehörde Nationale Behörde nach der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020
27 Harmonisierte Norm Norm im Sinne der Normungsverordnung (EU) Nr. 1025/2012
28 Gemeinsame Spezifikation Technische Spezifikation zur Erfüllung bestimmter Anforderungen
29 Trainingsdaten Daten zum Training durch Anpassung der lernfähigen Parameter eines Systems
30 Validierungsdaten Daten zur Bewertung des trainierten Systems und zur Parameter-Feinabstimmung
31 Validierungsdatensatz Eigener Datensatz oder Teil des Trainingsdatensatzes zur Validierung
32 Prüfdaten Daten für eine unabhängige Bewertung des KI-Systems
33 Eingabedaten Daten, die einem KI-System zur Verfügung gestellt oder von ihm erfasst werden
34 Biometrische Daten Personenbezogene Daten zu physischen, physiologischen oder Verhaltensmerkmalen
35 Biometrische Identifizierung Automatisierte Erkennung zur Feststellung der Identität durch Datenvergleich
36 Biometrische Überprüfung Automatisierte Eins-zu-eins-Prüfung der Identität, etwa zur Authentifizierung
37 Besondere Kategorien personenbezogener Daten Kategorien nach Artikel 9 DSGVO und verwandten Vorschriften
38 Sensible operative Daten Operative Daten zu Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten
39 System zur Erkennung von Emotionen KI-System zur Erkennung oder Ableitung von Emotionen oder Absichten
40 Biometrisches Kategorisierungssystem Ordnet Personen anhand biometrischer Daten bestimmten Kategorien zu
41 Biometrisches Fernidentifizierungssystem Identifiziert Personen aus der Distanz, ohne deren aktives Zutun
42 Biometrisches Fernidentifizierungssystem in Echtzeit Erfassung, Vergleich und Identifizierung ohne relevante Verzögerung
43 Post-biometrisches Fernidentifizierungssystem Fernidentifizierung, die nicht in Echtzeit erfolgt
44 Öffentlich zugänglicher Raum Physischer Ort, der einer unbestimmten Zahl an Personen zugänglich ist
45 Strafverfolgungsbehörde Behörde, zuständig für Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten
46 Strafverfolgung Tätigkeiten zur Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten
47 KI-Büro Funktion der Kommission zur Umsetzung und Überwachung von KI-Systemen
48 Zuständige nationale Behörde Meldende Behörde oder Marktüberwachungsbehörde
49 Schwerwiegender Vorfall Vorfall, der zu Tod, Gesundheitsschädigung oder Infrastrukturschaden führt
50 Personenbezogene Daten Definiert nach Artikel 4 Nummer 1 DSGVO
51 Nicht personenbezogene Daten Daten, die keine personenbezogenen Daten sind
52 Profiling Definiert nach Artikel 4 Nummer 4 DSGVO
53 Plan für Prüfungen unter realen Bedingungen Dokument zu Zielen, Methodik und Umfang eines Tests außerhalb des Labors
54 Sandkastenplan Zwischen Anbieter und Behörde vereinbartes Dokument für den Sandkasten
55 KI-Reallabor Kontrollierter Rahmen zum Entwickeln, Trainieren und Testen von KI-Systemen
56 KI-Kompetenz Fähigkeiten und Verständnis für den sachgerechten Einsatz von KI-Systemen
57 Prüfung unter realen Bedingungen Zeitlich begrenzte Erprobung eines Systems außerhalb des Labors
58 Versuchsperson Natürliche Person, die an einer Prüfung unter realen Bedingungen teilnimmt
59 Einwilligung nach Aufklärung Freiwillige, informierte Bereitschaft zur Teilnahme an einer Prüfung
60 Deep Fake KI-generierte Inhalte, die realen Personen oder Ereignissen ähneln
61 Weitverbreiteter Verstoß Handlung oder Unterlassung mit Auswirkungen in mehreren Mitgliedstaaten
62 Kritische Infrastrukturen Definiert nach der CER-Richtlinie (EU) 2022/2557
63 Universell einsetzbares KI-Modell Modell mit erheblicher Allgemeinheit für ein breites Aufgabenspektrum
64 Hochwirksame Fähigkeiten Fähigkeiten auf dem Niveau der fortschrittlichsten GPAI-Modelle
65 Systemrisiko Risiko, das aus hochwirksamen Fähigkeiten mit erheblichen Auswirkungen entsteht
66 KI-System für allgemeine Zwecke System, das auf einem GPAI-Modell basiert und vielfältig einsetzbar ist
67 Gleitkommaoperation Operation mit Gleitkommazahlen – Basis der FLOPs-Schwelle für GPAI-Systemrisiko
68 Nachgeschalteter Anbieter Anbieter eines Systems, in das ein KI-Modell integriert ist

Kontroversen und Kritik

Die Weite der Definition von KI-System selbst (Nr. 1) war während der Trilog-Verhandlungen umstritten: Eine zu breite Fassung würde auch einfache regelbasierte Software erfassen, eine zu enge Fassung ließe sich leicht umgehen.

In juristischen Kommentaren (Veale/Borgesius 2021; Smuha u. a. 2021) wird generell kritisiert, dass die Komplexität der Begriffsstruktur – insbesondere an den Grenzen zwischen Risikoklassen – in Grenzfällen kaum trennscharf anzuwenden sei.

Dass mehrere zentrale Begriffe wörtlich aus DSGVO, Marktüberwachungsverordnung oder NIS2-Richtlinie übernommen wurden, wird in der Literatur unterschiedlich bewertet. Die einen sehen darin sinnvolle Konsistenz mit etabliertem EU-Recht, die anderen eine zusätzliche Auslegungslast für Anwender, die mehrere Rechtsakte gleichzeitig verstehen müssen, um einen einzigen AI-Act-Begriff korrekt einzuordnen.

Verwandte Begriffe

Quellenangaben

  1. Europäisches Parlament und Rat, 2024. Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz, Artikel 3 Nummer 52, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 11, Anhang III, Erwägungsgrund 26. Amtsblatt der Europäischen Union, 12. Juli 2024.
  2. EU Artificial Intelligence Act (artificialintelligenceact.eu), 2026. Article 3: Definitions. Deutsche Übersetzung.
  3. Smuha, Nathalie A. / Ahmed-Rengers, Emma / Harkens, Adam / Li, Wenlong / MacLaren, James / Piselli, Riccardo / Yeung, Karen, 2021. How the EU Can Achieve Legally Trustworthy AI: A Response to the European Commission’s Proposal for an Artificial Intelligence Act. LEADS Lab Working Paper. SSRN: 3899991.
  4. Veale, Michael / Zuiderveen Borgesius, Frederik, 2021. Demystifying the Draft EU Artificial Intelligence Act. In: Computer Law Review International 22 (4), S. 97–112. DOI: 10.9785/cri-2021-220402.

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